aus der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
Unterabschnitt 5 Aufhebung, Wiederbelegung
§ 44 Aufhebung der Schutzmaßregeln
(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutzmaßregeln auf, soweit
1. die Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln erloschen ist oder
2. sich der Verdacht auf Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln als unbegründet erwiesen hat.
(2) Die Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln gilt als erloschen, soweit
1. die gehaltenen Vögel des Seuchenbestands verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind, ...
Lesezeichen