§ 13 Aufstallung
(1) Wer Geflügel hält, hat das Geflügel
1. in geschlossenen Ställen oder
2. unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung (Schutzvorrichtung) zu halten.
(2) Die zuständige Behörde kann für Geflügel, das nicht in einem Gebiet gehalten wird, das nach § 21 Abs. 1 oder § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 als Sperrbezirk festgelegt ist, Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, insbesondere ein Ausbruch der Geflügelpest nicht zu befürchten ist. Der Entscheidung nach Satz 1 ist eine Risikobewertung zu Grunde zu legen,
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(3) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde ein Gebiet festlegen, in dem Geflügel auch außerhalb geschlossener Ställe oder Schutzvorrichtungen gehalten werden darf (Freilandhaltung), soweit für sämtliche Bestände in diesem Gebiet die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen.
(4) Abweichend von Absatz 1 soll die zuständige Behörde ferner Ausnahmen genehmigen, soweit eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich ist und sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise wirksam unterbunden wird.
(5) Enten und Gänse sind räumlich getrennt von sonstigem Geflügel zu halten, soweit eine Genehmigung nach den Absätzen 2 oder 4 erteilt worden ist oder die Enten und Gänse in einem nach Absatz 3 festgelegten Gebiet in Freilandhaltung gehalten werden. Der Halter der Enten und Gänse hat in diesen Fällen sicherzustellen, dass die Tiere vierteljährlich virologisch auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht werden. An Stelle der Untersuchung nach Satz 2 kann der Tierhalter Enten und Gänse zusammen mit Hühnern oder Puten halten, soweit die Hühner oder Puten dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. In diesem Fall muss die in der Anlage 2 in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von Hühnern oder Puten gehalten werden. Ferner hat der Tierhalter in den Fällen des Satzes 3
1. jedes verendete Stück Geflügel in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung unverzüglich auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch untersuchen zu lassen,
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