Begründung:
Für alle Geflügelhaltungen außerhalb der in der Karte schraffierten Bereiche und außerhalb der Bereiche gemäß I. 1 a) liegen die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 der Geflügel-Aufstallungsverordnung vor. Damit ist zugleich eine Festlegung gemäß § 1 Abs. 3 der vorgenannten Verordnung möglich.
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Widerrufsvorbehalt gemäß § 107 Abs. 2 Nr. 3 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein (LVwG) und kann insbesondere widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 der Geflügel-Aufstallungsverordnung nicht mehr vorliegen (§ 117 Abs. 2 Nr. 3 LVwG).
Hab ich das jetzt richtig verstanden, dass ich keine extra Genehmigung brauche?
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