Original von Sarcelle
Die Frage ist, ob ider Vorgang als Massnahme bei "Gefahr im Verzug" ausgelegt werden kann. Es ist nicht unbedingt nachzuvollziehen, welche Gründe gegen die Einholung einer richterlichen Anordnung gesprochen hätten. Wenn aber dies aber möglich gewesen wäre, ist die Massnahme, immerhin handelt es sich uim einen Grundrechtseingriff nach Art 13 GG- rechtswidrig. Eine Verzögerung der Massnhame wegen der Einholung eines richterlichen Beschlusses hätte den Zweck der Massnahme nicht gefährdet. Zweck der Massnhame kann aber allenfalls Gefahrenabwehr sein und nicht die Abwendung eines Handelsnachteils für die Bundesrepublik Deutschland.
Theoretisch wäre für die Betroffenen eine sofortige Verfassungsbeschwerde per Telefax vor Beginn der Massnahme möglich gewesen. Eventuelle, durch Verzögerung entstehende Handelsnachteile für die Bundesrepuklik Deutschland können kein Bestrandteil einer güterabwägung bei Eingriffen in grundgesetzlich geschützte Normen sein.
Solche Massnahmen unterliegen zwar - wie oben richtig ausgeführt - nicht der StPO, sondern als Massnahmen zur Gefahrenabwehr dem Verwaltungsrecht, dies kann aber im Endeffekt nicht zu einer Aushebelung von grundgesetzlich geschützten Rechten und Umgehung des Richtervorbehalts führen. Dieser Aspekt ist anscheinend weder in den Medien noch von den Beteiligten wahrgenommen worden.
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