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Thema: fasan nicht ausgeblutet - verwendbar ?

  1. #31
    Avatar von Bohus-Dal
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  2. #32
    Avatar von hirsch
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    Zitat Zitat von Ajax Beitrag anzeigen
    Dann soll sich der Jagdpächter darum kümmern!
    Der wird daran aber, mangels Trophäe, kein Interesse haben.
    Warum sollte der Jagdpächter das tun.
    Es wurde doch jetzt ausführlich erklärt, wer für verendetes Wild im befriedeten Privatbesitz zuständig ist.
    Gruss Rainer
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  3. #33

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    Zitat Zitat von Medienhuhn Beitrag anzeigen
    Das mag nach Schweizer Recht so sein - nicht nach Deutschem Recht!
    Ich bastle für Dich den Link nochmal hierher: https://www.rheinpfalz.de/lokal/donn...id,378194.html

    Zitat Zitat von Medienhuhn Beitrag anzeigen
    Das mag nach Schweizer Recht so sein - nicht nach Deutschem Recht!
    Ich bastle für Dich den Link nochmal hierher: https://www.rheinpfalz.de/lokal/donn...id,378194.html
    Oha. Der Artikel steht dann aber im starken Widerspruch zum Gesetz.

    https://dejure.org/gesetze/StGB/292.html
    (Da wir schon die Diskussion hatten. Da steht ODER und nicht UND)

    Könnte man natürlich streiten was aneignen ist. Ein totes Reh verbudeln könnte man schon sagen, dass es ja nicht angeeignet ist aber das Tier als Nahrung zu verwenden ist dann doch schon aneignen.

    Aber sind wir mal ehrlich. Ich kenne einige Jäger und keiner wäre sehr erfreut darüber wegen einem toten Fasan extra bis "Hintertupfingen" zu fahren.

  4. #34
    Moderator Avatar von zfranky
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    Gar nicht darauf eingehen @hirsch. Da wollte jemand nur wieder mal seinen Vorurteilen gegenüber Jägern Luft verschaffen.

  5. #35

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    Zitat Zitat von Jagdhuhn Beitrag anzeigen
    Oha. Der Artikel steht dann aber im starken Widerspruch zum Gesetz.

    https://dejure.org/gesetze/StGB/292.html
    (Da wir schon die Diskussion hatten. Da steht ODER und nicht UND)

    Könnte man natürlich streiten was aneignen ist. Ein totes Reh verbudeln könnte man schon sagen, dass es ja nicht angeeignet ist aber das Tier als Nahrung zu verwenden ist dann doch schon aneignen.

    Aber sind wir mal ehrlich. Ich kenne einige Jäger und keiner wäre sehr erfreut darüber wegen einem toten Fasan extra bis "Hintertupfingen" zu fahren.
    Oh Herr, Du zitierst es doch selbst: Absatz 3:
    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in einem Jagdbezirk zur Ausübung der Jagd befugten Personen hinsichtlich des Jagdrechts auf den zu diesem Jagdbezirk gehörenden nach § 6a des Bundesjagdgesetzes für befriedet erklärten Grundflächen.

    Nix Jagdrecht anwendbar!

    Liebe Grüße

    Vom Medienhuhn

    Bis zum Ende lesen ist hilfreich
    "There are three kinds of falsehoods, lies, damned lies and statistics". Arthur James Balfour, 1st Earl of Balfour

  6. #36

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    Du hast wirklich nur bis zum Ende gelesen und nicht den §6 aufgerufen oder?

  7. #37

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    Zitat Zitat von Jagdhuhn Beitrag anzeigen
    Du hast wirklich nur bis zum Ende gelesen und nicht den §6 aufgerufen oder?
    Innerhalb geschlossener Ortschaften und noch dazu in eingefriedetem Bereich ist nix mit Jagdrecht...

    Versuch mal die Genehmigung zu bekommen, einen (nicht sichtlich kranken) Fuchs aus einem Ortsgebiet zu entnehmen...Viel Vergnügen!

    Liebe Grüße

    Vom Medienhuhn

    Ergänzend - nur für den Fall, dass Du es immer noch nicht glaubst:
    https://www.jagdverband.de/rund-um-d...ht-deutschland

    Die Jagd wird in Deutschland flächendeckend ausgeübt. Ausgenommen sind in erster Linie besiedelte Flächen, die als „befriedete Bezirke“ gelten. Dort ruht die Jagd, wobei eine beschränkte Ausübung der Jagd gestattet werden kann. Welche Flächen zu den befriedeten Bezirken gehören und welche Voraussetzungen für die ausnahmsweise dort zulässige Jagd gelten, regeln die Landesjagdgesetze. In der Regel sind Häuser und Gärten sowie andere Flächen innerhalb geschlossener Ortschaften, Hofräume, Friedhöfe und Tiergehege schon durch das Gesetz ausgenommen. Weitere Flächen können von der zuständigen Behörde zum befriedeten Bezirk erklärt werden (etwa Sport- und Golfplätze, öffentliche Parks und Grünflächen, Fischteiche und andere Flächen, die gegen das Ein- und Auswechseln von Wild gesichert sind).
    Geändert von Medienhuhn (16.02.2021 um 08:49 Uhr)
    "There are three kinds of falsehoods, lies, damned lies and statistics". Arthur James Balfour, 1st Earl of Balfour

  8. #38
    Moderator Avatar von KaosEnte
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    @Hochhuhn und @Medienhuhn, ich hab jetzt meinen und euere Beiträge mind. dreimal nachgelesen und mich gefragt wie zum Geier ihr auf Schlafgallen kommt. Bis ich dann letztendlich doch noch den Buchstabendreher erkannt hab. Naja, wer scho net so arg gwen sei.

    GsD wusste Medienhuhn ja wie die funktionieren
    in unserem Garten leben Laufi/StockentenMix Kalle und Laufi/WarzenMix Frl. Socke von Quak,
    Frau Warzi Gundula und ihr noch namenloser Moschus-Quackerich samt Schwester Urschl
    RounenKlara und der PommErich
    die Gänsedamen Paula (Toulus) und Perla (Seidenfeder)

  9. #39

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    Zitat Zitat von Medienhuhn Beitrag anzeigen
    Innerhalb geschlossener Ortschaften und noch dazu in eingefriedetem Bereich ist nix mit Jagdrecht...

    Versuch mal die Genehmigung zu bekommen, einen (nicht sichtlich kranken) Fuchs aus einem Ortsgebiet zu entnehmen...Viel Vergnügen!

    Liebe Grüße

    Vom Medienhuhn

    Ergänzend - nur für den Fall, dass Du es immer noch nicht glaubst:
    https://www.jagdverband.de/rund-um-d...ht-deutschland

    Die Jagd wird in Deutschland flächendeckend ausgeübt. Ausgenommen sind in erster Linie besiedelte Flächen, die als „befriedete Bezirke“ gelten. Dort ruht die Jagd, wobei eine beschränkte Ausübung der Jagd gestattet werden kann. Welche Flächen zu den befriedeten Bezirken gehören und welche Voraussetzungen für die ausnahmsweise dort zulässige Jagd gelten, regeln die Landesjagdgesetze. In der Regel sind Häuser und Gärten sowie andere Flächen innerhalb geschlossener Ortschaften, Hofräume, Friedhöfe und Tiergehege schon durch das Gesetz ausgenommen. Weitere Flächen können von der zuständigen Behörde zum befriedeten Bezirk erklärt werden (etwa Sport- und Golfplätze, öffentliche Parks und Grünflächen, Fischteiche und andere Flächen, die gegen das Ein- und Auswechseln von Wild gesichert sind).
    Ok dann ist es hier wohl tatsächlich anders geregelt.
    Hier gilt wenn das Tier tot in Ortslage gefunden wird, hat man den Jagdpächter zu informieren bzw Landratsamt oder eben Polizei (welche dann den Jagdpächter informieren).

  10. #40

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    Liegt das Tier auf öffentlichem Grund (Straße, Gehweg, Spielplatz etc.), ist es so wie Du sagst. Liegt es auf Deinem Besitz (Eigentum) = Dein Problem (oder Abendessen)

    Ist so, beißt die Maus keinen Faden ab...rechtlich gesehen jedenfalls. Wenn Eure Jagdpächter so nett sind und sich kümmern, dann tun sie das als "reines Privatvergügen". Da darf man dann schon ein ganz dickes Dankeschön hinterherschieben...

    Liebe Grüße

    Vom Medienhuhn
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