Aufgrund der sich weiter fortsetzenden Wildvogelsterblichkeit, dem Beginn von Funden im Binnenland (Brandenburg und Polen) und den diversen Aufstallungsanordnungen in Schleswig-Holstein und Niedersachsen möchte ich noch einmal auf die aktuelle Gesetzeslage beim Thema Aufstallung eingehen. Wir hatten das Thema ja schon einmal früher behandelt und ich hatte damals gesagt, dass feste Abdeckung angesagt ist. Das ist nicht ganz richtig:
https://www.gesetze-im-internet.de/g...schv/__13.html$13 Aufstallung
(1) Die zuständige Behörde ordnet eine Aufstallung des Geflügels
1. in geschlossenen Ställen oder
2. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung),
an, soweit dies auf der Grundlage einer Risikobewertung nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist. Dabei kann sie für bestimmte Haltungen oder Örtlichkeiten Ausnahmen vorsehen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen und sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise weitestgehend vermieden wird. Netze oder Gitter dürfen zur Vermeidung des Kontaktes zu Wildvögeln nur genutzt werden, wenn sie als Abdeckung nach oben eine Maschenweite von nicht mehr als 25 mm aufweisen.
So wie ich den Text lese, sagt er: Im Falle einer Aufstallunganordnung, müssen die Tiere in einem Stall oder unter einer dichten Abdeckung, mit seitlichem Gitter gehalten werden, wenn die Risikoeinschätzung das nötig macht. Die Risikoeinschätzung wird von jedem Kreisveterinäramt durchgeführt.
Von dieser Standardregelung können Ausnahmen erlaubt werden. Wichtig hierbei, es muß der Kontakt zu Wildvögeln möglichst verhindert werden. Dieses kann durch ein übernetztes Gehege mit einer höchstens 25 mm großen Maschenweite als Abdeckung erfolgen. Für die Seiten gilt das Gleiche wie bei fester Überdeckung.
Eine weitere Ausnahme wäre nach Absatz 3. Die Genehmigung nicht aufstallen zu müssen.
Von der Ausnahmeregelung nach Abs.3 wissen wir bereits aus der Aufstallungssaison 2016/17, dass Diese einen Antrag erfordert und die Bearbeitung damals € 78,- gekostet hat, egal wie der Entscheid aussieht. Die Ausnahme nach Abs.3 bekommt ihr in Schriftform. Wie das mit einer Anfrage wegen Netzabdeckung aussieht, keine Ahnung.(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 genehmigen, soweit
1. eine Aufstallung
a) wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich ist oder
b) eine artgerechte Haltung erheblich beeinträchtigt,
2. sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise weitestgehend vermieden wird, und
3. sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Weiterhin können alle Ausnahmen vom VetAmt wiederrufen werden, wenn sich die Risikoeinschätzung verändert.
Bevor Ihr euch also in den Netzbau stürzt, macht Euch erstmal schlau, wie Euer Kreis VetAmt die Lage sieht und ob man eine Netzüberdeckung akzeptiert, sonst baut ihr im Zweifelsfalle zweimal.
Eine generelle Ausnahme könnte für Gänsehalter sinnvoll sein, wenn diese in der Lage sind, die Tiere auf eine deutlich reduzierte Gehegefläche zu begrenzen, sinnvollerweise nahe am Haus.
Wichtigster Faktor bei Euren Überlegungen sollte diesen Winter die Wildvogeldichte bei Euch sein. Und denkt bitte daran, dass es Hinweise darauf gibt, dass AI-V durch Staubanhaftungen in Ställe geweht wurde. Also Windseite im Zweifelsfalle immer oder bei Wind verschließbar gestalten.
Wenn Räumungen bei Euch in der Nähe sind, behaltet die Tiere für einige Tage im Stall.Auch hier gibt es Hinweise, dass es ein Risiko durch Verwehungen geben könnte.
Beachtet bei allen Euren Überlegungen, dass es um Eure Tiere geht. Für mich ist es sinnvoller, wenn sie eine gewisse Zeit in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt sind und danach wieder ihren Freilauf geniessen können, als dass sie sich was einfangen.
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