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Thema: Vogelgrippe 2020 - was kommt da auf uns zu

  1. #551

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    Aufgrund der sich weiter fortsetzenden Wildvogelsterblichkeit, dem Beginn von Funden im Binnenland (Brandenburg und Polen) und den diversen Aufstallungsanordnungen in Schleswig-Holstein und Niedersachsen möchte ich noch einmal auf die aktuelle Gesetzeslage beim Thema Aufstallung eingehen. Wir hatten das Thema ja schon einmal früher behandelt und ich hatte damals gesagt, dass feste Abdeckung angesagt ist. Das ist nicht ganz richtig:

    $13 Aufstallung
    (1) Die zuständige Behörde ordnet eine Aufstallung des Geflügels
    1. in geschlossenen Ställen oder
    2. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung),
    an, soweit dies auf der Grundlage einer Risikobewertung nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist. Dabei kann sie für bestimmte Haltungen oder Örtlichkeiten Ausnahmen vorsehen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen und sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise weitestgehend vermieden wird. Netze oder Gitter dürfen zur Vermeidung des Kontaktes zu Wildvögeln nur genutzt werden, wenn sie als Abdeckung nach oben eine Maschenweite von nicht mehr als 25 mm aufweisen.
    https://www.gesetze-im-internet.de/g...schv/__13.html

    So wie ich den Text lese, sagt er: Im Falle einer Aufstallunganordnung, müssen die Tiere in einem Stall oder unter einer dichten Abdeckung, mit seitlichem Gitter gehalten werden, wenn die Risikoeinschätzung das nötig macht. Die Risikoeinschätzung wird von jedem Kreisveterinäramt durchgeführt.

    Von dieser Standardregelung können Ausnahmen erlaubt werden. Wichtig hierbei, es muß der Kontakt zu Wildvögeln möglichst verhindert werden. Dieses kann durch ein übernetztes Gehege mit einer höchstens 25 mm großen Maschenweite als Abdeckung erfolgen. Für die Seiten gilt das Gleiche wie bei fester Überdeckung.

    Eine weitere Ausnahme wäre nach Absatz 3. Die Genehmigung nicht aufstallen zu müssen.

    (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 genehmigen, soweit
    1. eine Aufstallung
    a) wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich ist oder
    b) eine artgerechte Haltung erheblich beeinträchtigt,
    2. sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise weitestgehend vermieden wird, und
    3. sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
    Von der Ausnahmeregelung nach Abs.3 wissen wir bereits aus der Aufstallungssaison 2016/17, dass Diese einen Antrag erfordert und die Bearbeitung damals € 78,- gekostet hat, egal wie der Entscheid aussieht. Die Ausnahme nach Abs.3 bekommt ihr in Schriftform. Wie das mit einer Anfrage wegen Netzabdeckung aussieht, keine Ahnung.

    Weiterhin können alle Ausnahmen vom VetAmt wiederrufen werden, wenn sich die Risikoeinschätzung verändert.

    Bevor Ihr euch also in den Netzbau stürzt, macht Euch erstmal schlau, wie Euer Kreis VetAmt die Lage sieht und ob man eine Netzüberdeckung akzeptiert, sonst baut ihr im Zweifelsfalle zweimal.

    Eine generelle Ausnahme könnte für Gänsehalter sinnvoll sein, wenn diese in der Lage sind, die Tiere auf eine deutlich reduzierte Gehegefläche zu begrenzen, sinnvollerweise nahe am Haus.

    Wichtigster Faktor bei Euren Überlegungen sollte diesen Winter die Wildvogeldichte bei Euch sein. Und denkt bitte daran, dass es Hinweise darauf gibt, dass AI-V durch Staubanhaftungen in Ställe geweht wurde. Also Windseite im Zweifelsfalle immer oder bei Wind verschließbar gestalten.
    Wenn Räumungen bei Euch in der Nähe sind, behaltet die Tiere für einige Tage im Stall.Auch hier gibt es Hinweise, dass es ein Risiko durch Verwehungen geben könnte.

    Beachtet bei allen Euren Überlegungen, dass es um Eure Tiere geht. Für mich ist es sinnvoller, wenn sie eine gewisse Zeit in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt sind und danach wieder ihren Freilauf geniessen können, als dass sie sich was einfangen.
    Herzliche Grüße vom Warnehof
    AI Karte 2023/24 https://www.google.com/maps/d/edit?mid=1B0AKmliEL-YJeoCjS7CeA06rCTReI9w&usp=sharing

  2. #552

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    Zitat Zitat von Mantes Beitrag anzeigen
    Dass ist aber auch interessant, in Zingst ist es ein privater Kleintierhalter, bei dem schon mal schnell 92 Gänse sterben ! Der hatte aber Hunger ,wa ??
    Ich habe bisher nur gelesen, dass es eine gemischte Haltung mit Hühner, Enten und Gänsen ist, wieviel wovon wird uns dann der OIE Bericht verraten.
    Herzliche Grüße vom Warnehof
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  3. #553

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    Zitat Zitat von Ira Beitrag anzeigen
    Tja, aber in vielen Landkreisen, also bei uns. Danke PHW!
    Die wollen doch auch leben
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  4. #554
    Avatar von Ira
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    Dem letzten Satz kann man nicht zustimmen, wenn man a. gesehen hat, wie lange es das letzte Mal ging, und b. wenn man Wasser-, noch schlimmer Ziergeflügel sein eigen nennt. Da kann man sie in eine riesen Lagerhalle lassen, es wird nie den Grünauslauf und Wasserfläche ersetzten, plus Licht im Frühjahr. Dazu die Verhaltensstörungen Aggressionen, Selbstverletzung und Verstümmelung, wenn es wieder so lange geht.
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  5. #555
    verhaltensoriginell Avatar von Rackelhuhn
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    Danke Warnehof.

    Höchstens 25mm Maschenweite ist doch schonmal ne Ansage. Oben drauf kommt Wellpolyester. Einfache Konstruktion mit Einschlaghülsen und ein Paar Kanthölzern/Dachlatten. Mich verpfeifen sonst die Nachbarn (Tierhasser)...
    Einfach war ich nie.

  6. #556
    Avatar von Danie2012
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    In der Wesermarsch (Niedersachsen) ist es so, dass in der Allgemeinverfügung zur Aufstallung steht, dass eine überstehende, dichte Überdachung erforderlich ist. Auf der Homepage des Veterinäramtes steht jedoch, dass auch Netze als Abdeckung ausreichen, wenn die Maschenbreite max. 25 mm beträgt. Tja, dann stelle ich mich nun dumm und befolge das, was auf der Homepage steht... Schön blöd, dass die das nicht in die Allgemeinverfügung rein geschrieben haben, dann wäre alles klarer...

  7. #557
    Avatar von melachi
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    Zitat Zitat von Warnehof Beitrag anzeigen
    Eine weitere Ausnahme wäre nach Absatz 3. Die Genehmigung nicht aufstallen zu müssen.

    Von der Ausnahmeregelung nach Abs.3 wissen wir bereits aus der Aufstallungssaison 2016/17, dass Diese einen Antrag erfordert und die Bearbeitung damals € 78,- gekostet hat, egal wie der Entscheid aussieht. Die Ausnahme nach Abs.3 bekommt ihr in Schriftform. Wie das mit einer Anfrage wegen Netzabdeckung aussieht, keine Ahnung.
    man sollte noch anfügen, das eine Ausnahmegenehmigung mit der Auflage einer regelmäßigen Beprobung des Bestands verbunden sein kann, und das kostet zusätzlich eine Stange Geld.

  8. #558

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    @Danie2012 Das schreiben sie vermutlich nicht rein, weil sie keine Lust haben in Anfragen besorgter Geflügelhalter zu ertrinken. So rufen dort nur die an, die die Verordnung kennen.
    Herzliche Grüße vom Warnehof
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  9. #559

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    Zitat Zitat von melachi Beitrag anzeigen
    man sollte noch anfügen, das eine Ausnahmegenehmigung mit der Auflage einer regelmäßigen Beprobung des Bestands verbunden sein kann, und das kostet zusätzlich eine Stange Geld.
    Und jedes verendete Tier muss gemeldet und im Zweifelsfalle untersucht werden. Bei Antrag auf Ausnahmegenehmigung sollte man schon wissen was man tut und wieviel Geld im Portemonaie ist.
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  10. #560

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    Ein Aussenbereich mit fester/undurchlässigen Bedachung, Dachüberstand und Seitenteile mit Maschenbreite bis 25mm ist immer und ohne Ausnahmegenehmigung möglich, so richtig verstanden?

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