Außerdem greift meiner Meinung nach auch
Tierschutzgesetz -Vierter Abschnitt - Eingriffe an Tieren
§ 6
(1) 1Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres.
...
Es gibt aufgeführte Ausnahmen,
allerdings griffe im speziellen Fall wieder die Durchführung durch den Tierarzt mit Betäubungspflicht.
Wo die Sache glücklicherweise endet.
Nur damit es für die Diskussion klar ist ... speziell zu @Ellis und @Rackelhuhns Aussagen,
Ihr seht doch die Betäubung sowieso als überflüssig an, seid also für den betäubungslosen Eingriff?
Denn ansonsten, wenn es ein zugelassenes Betäubungsmittel gäbe, samt Tierarzteingriff, bei euren vielen Hähnen jedes Jahr,
wie teuer soll euch dann so ein Schlachthahn kommen?
Würdet ihr das bezahlen wollen?
Lesezeichen