Danke @zfranky für die Mühe.![]()
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Danke @zfranky für die Mühe.![]()
Einfach war ich nie.
Oh, ich habe schon sehr aufmerksam mitgelesen. Das meinte ich ja mit Gummibandparagraph. Zu §1 fallen mir auf Anhieb mehrere vernünftige Gründe ein. Ein ruhigeres und längeres Leben für den Hahn, ein ruhigeres Leben für die Hennen, sogar die unerwünschte Fortpflanzung könnte unterbunden werden, falls man Bruteier sammelt und bestimmte Tiere (z.B. in einer Nukleusherde) nicht weiterzüchten mag. Und nicht zu vergessen, die Kulinarische Qualität mäg für den einen nicht wichtig sein, für den anderen ist sie ein vernünftiger Grund.
Und zu §5, wenn das so einfach wäre. Ich hatte vor Jahren mal einen Hengst legen lassen von einem Tierarzt, Das arme Tier hat mir dannach sowas von Leid getan, Ich habe damals den falschen Tierarzt gewählt. Das Pferd bekam Fieber, die Stelle eiterte. Ich sah auch keinen vernünftigen Grund darin, auf der einen Seite zwei Schnitte zu machen. Laut Reitstallbetreiber wurde nur flüchtig desinfiziert. Die sagen einem ja vorher nicht, das sie zu blöde dazu sind. Dannach ist man dann schlauer, jetzt habe ich einen guten TA, dem ich da vertraue. Es wird halt vielfach so getan, als wenn eine Betäubung während einem Eingriff garantiert, das ein Tier schmerzfrei ist. Das ist nach meiner Beobachtung nicht so.
Auf Seite 19 unten der von dir verlinkten Seite stehen Ausnahmen von dem zitierten Satz. Diese sind nicht vollständig, mir fiel auf, das die Kastration von Ferkeln z.B. fehlte.
https://edoc.ub.uni-muenchen.de/2322...ski_Nadine.pdf
Nun stell dir mal vor, jemand würde hier z.B. schreiben, "ich kluppe meine Lämmer ohne Betäubung". Vollkommen legal, steht so in deinem Link aber es würde Schelte ohne Ende hageln. Das finde ich persönlich schade.
Mit den ganzen Arztneimitteln würde ich mich voll auf meinen TA verlassen. Da wühle ich mich nicht durch. Wenn mein TA sagt, legal, dann glaube ich ihm das. Leider, und das finde ich sehr schade, weis er nicht, wie das geht mit dem Kapaunisieren. Auch bei Umwidmungen gilt für mich, das darf der TA entscheiden. Aber trotzdem danke, das du so vorrausschauend warst, das zu erwähnen.
Ich habe mal das Arztneimittelgesetz in die Suchmaschine eingegeben. Einen Geltungsbereich habe ich nicht gefunden. Werde nochmal suchen, es müsste dastehen, gilt für das Gebiet, ...... oder so ähnlich. Finde es nicht.
Geändert von Elli (18.02.2019 um 10:51 Uhr)
@ zfranky
bezgl. Umwidmung: Jetzt muss ich mal ganz doof nachfragen, weil der TA meines Vertrauens nämlich auch was anderes sagt, als Du.
Was ist denn mit dem 56a im Arzneimittelgesetz? Insbesondere mit folgender Passage? Gilt die nicht? Und wenn sie nicht gilt, warum?
§ 56a Absatz 2Da steht m.E. nichts von Umwidmungsverbot bei lebensmittelliefernden Tiere, sondern nur dass es ausschließlich der TA anwenden darf und dass es offenbar auf bestimmte Wirkstoffe begrenzt ist. Dazu passt ja dann auch das Bild mit der Umwidmungskaskade.(2) Soweit die notwendige arzneiliche Versorgung der Tiere ansonsten ernstlich gefährdet wäre und eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier nicht zu befürchten ist, darf der Tierarzt bei Einzeltieren oder Tieren eines bestimmten Bestandes abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 3, nachfolgend bezeichnete zugelassene oder von der Zulassung freigestellte Arzneimittel verschreiben, anwenden oder abgeben:
1. soweit für die Behandlung ein zugelassenes Arzneimittel für die betreffende Tierart und das betreffende Anwendungsgebiet nicht zur Verfügung steht, ein Arzneimittel mit der Zulassung für die betreffende Tierart und ein anderes Anwendungsgebiet;
2. soweit ein nach Nummer 1 geeignetes Arzneimittel für die betreffende Tierart nicht zur Verfügung steht, ein für eine andere Tierart zugelassenes Arzneimittel;
3. soweit ein nach Nummer 2 geeignetes Arzneimittel nicht zur Verfügung steht, ein zur Anwendung beim Menschen zugelassenes Arzneimittel oder, auch abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 3, ein Arzneimittel, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Anwendung bei Tieren zugelassen ist; im Falle von Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, jedoch nur solche Arzneimittel aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die zur Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, zugelassen sind;
4. soweit ein nach Nummer 3 geeignetes Arzneimittel nicht zur Verfügung steht, ein in einer Apotheke oder durch den Tierarzt nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d hergestelltes Arzneimittel.
Bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, darf das Arzneimittel jedoch nur durch den Tierarzt angewendet oder unter seiner Aufsicht verabreicht werden und nur pharmakologisch wirksame Stoffe enthalten, die in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 aufgeführt sind. Der Tierarzt hat die Wartezeit anzugeben; das Nähere regelt die Verordnung über tierärztliche Hausapotheken.
Gruß sternenstaub
nach 20 Jahren endlich wieder Hühner, spontaner Bruteier-Kauf bei Ebay, geliefert in die Packstation, Oktober 2014 erste Naturbrut... ein bisschen Natur in der Stadt..
Aktuell 3,35 New Hampshire, 3,7 Gänse, dazu Pferd, Hund, 3 Katzen und Bienen ...
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@Elli
Was meinst Du mit Geltungsbereich? Das AMG ist ein Bundesgesetz und gilt für die ganze Bundesrepublik Deutschland. Falls Du das gemeint, hast, dann brauchst Du nicht mehr suchen.
....... Die Frau Werwolf sagt: "Des g'höööööööööört so !".......__________________________________________________ __________________________
Außerdem greift meiner Meinung nach auch
Tierschutzgesetz -Vierter Abschnitt - Eingriffe an Tieren
§ 6
(1) 1Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres.
...
Es gibt aufgeführte Ausnahmen,
allerdings griffe im speziellen Fall wieder die Durchführung durch den Tierarzt mit Betäubungspflicht.
Wo die Sache glücklicherweise endet.
Nur damit es für die Diskussion klar ist ... speziell zu @Ellis und @Rackelhuhns Aussagen,
Ihr seht doch die Betäubung sowieso als überflüssig an, seid also für den betäubungslosen Eingriff?
Denn ansonsten, wenn es ein zugelassenes Betäubungsmittel gäbe, samt Tierarzteingriff, bei euren vielen Hähnen jedes Jahr,
wie teuer soll euch dann so ein Schlachthahn kommen?
Würdet ihr das bezahlen wollen?
Geändert von Kamillentee (18.02.2019 um 12:41 Uhr)
Futter macht Freunde.
Nein, man darf auch bei Lebensmitteltieren Medikamente umwidmen. Aber eben nach diesen strengen Vorgaben.
Isofluran z.B. als Narkosegas darf nach dieser Liste eben nur für Pferde umgewidmet werden. Nicht für andere LM Tiere.
Also auch nicht für das Huhn.
Und man kann eben aus Gallus g. domesticus kein Heimtier machen wie bei Kaninchen. (Nutzungsumwidmung).
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