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Thema: neues von BMELV!!

  1. #1
    Gast
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    neues von BMELV!!

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    In seiner aktuellen Risikobewertung vom 26.04.2007 kommt das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) zu dem Ergebnis, dass die Wahrscheinlichkeit eines Eintrags des Geflügelpestvirus (HPAIV) Subtyp H5N1 ausgehend von Wildvögeln in die Hausgeflügelbestände Deutschlands als mäßig eingeschätzt wird, da keine Anzeichen für eine ähnliche epidemische Verbreitung wie im vergangenen Jahr (Eintragsrisiko: hoch) vorliegen. Das FLI vertritt die Auffassung, dass es aufgrund der veränderten Risikolage vertretbar erscheint, das grundsätzliche Aufstallungsgebot zeitnah zu lockern und die Freilandhaltung von Geflügel nur in bestimmten Risikogebieten einzuschränken.

    Im Rahmen des in Deutschland durchgeführten stichprobenartigen Wildvogelmonitorings für orientierende Untersuchungen zum Vorkommen des Virus wurde seit September 2006 auch während der Zeiten des Herbst- und Frühjahrsvogelzuges kein Fall einer Infektion mit HPAIV H5N1 nachgewiesen. Auf Grundlage der Beprobungszahlen des Wildvogelmonitorings kann in Bezug auf die Gesamtpopulation aber weiterhin nicht ausgeschlossen werden, dass HPAIV H5N1 in der einheimischen Wildvogelpopulation noch auf niedrigem Niveau persistiert. Hinweise darauf geben die Ausbrüche bei Nutzgeflügel in Ungarn im Januar 2007.

    In der jetzt geltenden Geflügel-Aufstallungsverordnung darf die zuständige Behörde keine Ausnahmen von dem Aufstallungsgebot für Geflügelhaltungen

    1. in einem Restriktionsgebiet (gemäß Geflügelpest-Verordnung, Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung oder Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung),

    2. in unmittelbarer Nähe eines Gebietes, in dem u.a. sich wildlebende Wat- und Wasservögel sammeln, oder
    3. in einem Gebiet mit einem Radius von 1.000 Metern um die Geflügelhaltung, in dem sich auf den Quadratkilometer berechnet mindestens 20.000 Stück Geflügel befinden,

    genehmigen

    Mit der Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung soll nunmehr vorgesehen werden, dass die zuständige Behörde Ausnahmen für Betriebe genehmigen kann, die in den in den Nummern 2 und 3 genannten Gebieten gelegen sind.

    Die Änderungsverordnung soll dem Bundesrat so zugeleitet werden, dass er in seiner Sitzung am 6. Juli 2007 zustimmen kann.

    Um Kenntnisnahme wird gebeten.

    Mit freundlichen Grüßen
    Im Auftrag
    Dr. Bätza

  2. #2
    Avatar von witte5
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    Ach...

    Man soll ja nicht undankbar sein, aber bis zum 6. Juli sind es noch 2 Monate. Da ist der Sommer fast rum.

    Und dann nur für Betriebe........*kopfkratz, grübel"
    Lärm beweist gar nichts. Eine Henne, die ein Ei gelegt hat, gackert, als sei es ein Planet. :P(Marc Twain)

  3. #3

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    "Betrieb" im Sinne der Verordnung ist jede Geflügelhaltung - ab dem ersten Gackertier! Angeblich ist das juristisch so ...

  4. #4
    Avatar von witte5
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    Echt jetzt?

    Woher hast du das?

    Steht das irgendwo?
    Lärm beweist gar nichts. Eine Henne, die ein Ei gelegt hat, gackert, als sei es ein Planet. :P(Marc Twain)

  5. #5

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    Ich glaub nicht das die groß was ändern.

    Wenn die überhaupt was ändern.

    Gruß

    Alexander

  6. #6
    Rassegeflügelzüchter Avatar von Günter Droste
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    Wenn diese Verordnung so in Kraft treten sollte gibt es – da wir derzeit keine positiven Funde in Deutschland haben und demnach logischerweise auch keine dann zu errichtenden Sperrgebiete vorhanden sind – zwar
    noch eine bundesweit grundsätzlich bestehende Aufstallpflicht aber keine Veranlassung mehr davon keine Ausnahmen mehr zuzulassen.
    D.h. auch in den „Vogelschutzgebieten / Flüsse / Seen“ und Gebieten mit hoher Geflügeldichte wäre Freilauf auf Grund Ausnahme (die dann die Regel sein müsste) zulässig. Meldepflicht der freilaufenden Bestände bliebe zwar, wäre aber grds. ja kein Problem.
    Bleibt noch das Problem in § 4 der Verordnung mit dem Verkauf von Tieren und der dann erforderlichen klinischen Untersuchung.

    Sofern dann seitens der Natur oder des Gesetzgebers nichts weiter passieren sollte läuft die Aufstallungsverordnung dann endgültig zum 01.11.2007 0.00 Uhr aus.


    Tja, und dann bleibt aber für uns Rassegeflügelzüchter, die ja Ausstellungen veranstalten und dort auch gern Tiere verkaufen würden aber immer noch die allgemein gültige (ohne Verallsdatum!!!) Geflügelpestschutz-Verordnung und das dort in § 3 enthaltene grundsätzliche Verbot dieser Veranstaltungen und der Ausnahmeregelung verbunden mit der Anordnung der klinischen Untersuchung bei Ausstelungen bzw. klinischen Untersuchung im Bestand bei Märkten (= Ausstellungen mit Verkauf)


    Grundsätzlich wäre eine solche Änderung erst einmal - wenn auch noch nicht ausreichend - als positiv einzustufen.
    Damit entfällt für die derzeit laufenden Musterklagen natürlich das Rechtschutzinteresse - sie laufen ins Leere da es nichts mehr gibt gegen das man sich sinnvollerweise wehren könnte/müsste.
    Es gibt 3 Wege um zu Überleben: Betteln, stehlen oder etwas leisten.

  7. #7

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    Na immerhin wäre das endlich mal ein kleiner Schritt in die richtige Richtung ...
    Wenn das Huhn gackert auf dem Mist, weißt Du, was es heute ißt!

  8. #8
    Avatar von Wontolla
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    Merkt ihr denn nicht, wie wir verarscht werden
    L. G.
    Wontolla

  9. #9
    Gast
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    @wontolla genau das ist es!!Endlich hört mal einer auf Dich

  10. #10
    Avatar von Wontolla
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    Ich glaube nicht, dass die mich gebraucht haben, um darauf zu kommen. Ich habe mir das auch nicht ausgedacht, sondern so kommen gesehen.
    L. G.
    Wontolla

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