Hallo,
Landkreis Barnim: http://www.barnim.de/Aktuelles-Landk...he=1&tx_ttnews[tt_news]=4724&tx_ttnews[backPid]=2039&cHash=756610b4066725f7a68dbec1ba3ddc11
Liebe Grüße
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Hallo,
Landkreis Barnim: http://www.barnim.de/Aktuelles-Landk...he=1&tx_ttnews[tt_news]=4724&tx_ttnews[backPid]=2039&cHash=756610b4066725f7a68dbec1ba3ddc11
Liebe Grüße
Mein Link funktioniert nicht, deshalb hier eine Kopie:
"Auf der Grundlage einer Risikobewertung zur Vermeidung der Ein- oder Verschleppung des Geflügelpesterregers durch Wildvögel in Hausgeflügelbestände werden nach § 13 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung vom 08.Mai 2013 (BGBL. I S. 1212) in der zz. gültigen Fassung folgende Anordnungen für alle Geflügelhalter im Landkreis Barnim getroffen:
1. Geflügelhalter in den nachfolgend genannten Gebieten (Aufstallungsgebiete) haben Ihr Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss, zu halten. Die o.g. Aufstallungsgebiete umfassen die Gemarkungen der Stadt Biesenthal und der Gemeinden: Rüdnitz, Lunow-Stolzenhagen und Parsteinsee einschließlich der dazugehörigen Ortsteile.
2. Alle Geflügelhalter im Landkreis, die ihrer Anzeigepflicht noch nicht nachgekommen sind, werden aufgefordert, dies unverzüglich bei o.g. Behörde nachzuholen.
3. Alle Geflügelhalter, die ihr Geflügel nicht ausschließlich in geschlossenen Ställen halten, haben sicherzustellen, dass
a. die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für wildlebende Vögel nicht zugänglich sind,
b. die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden und
c. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.
4. Für die Durchführung von Geflügelausstellungen u. ä. gilt Folgendes:
a. Ausstellungen in den o. g. Aufstallungsgebieten sind verboten,
b. Tiere aus Gebieten in denen die Aufstallung angeordnet wurde, dürfen an Veranstaltungen nicht teilnehmen,
c. Ausstellungen in anderen Gemarkungen dürfen nur in geschlossenen Räumen durchgeführt werden,
d. Bestände aus Nichtaufstallungsgebieten, die mit Geflügel an Ausstellungen teilnehmen möchten, sind längstens 2 Tage vor der Ausstellung durch einen Tierarzt klinisch zu untersuchen. Eine tierärztliche Bescheinigung über die Untersuchung ist bei der Ausstellung mitzuführen.
5. Die sofortige Vollziehung der Anordnungen zu 1 bis 4 wird hiermit nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der zz. gültigen Fassung, im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet.
6. Die Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft.
Hinweise
1. Der komplette Text der Allgemeinverfügung incl. Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung ist auf der Internetseite des Landkreises Barnim unter www.barnim.de sowie in den Amtsverwaltungen der Städte und Gemeinden einsehbar.
2. Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig diesen Anordnungen zuwiderhandelt. Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbuße bis zu 30.000 € geahndet werden.
Eberswalde, 26.11.2014
gez. Dr. Mielke
Amtstierarzt des Landkreises Barnim"
Havelland: http://www.havelland.de/fileadmin/da...lpest_H5N8.pdf
Hier sind die einzelnen Gemeinden, Städte und Orte aufgezählt.
Ein Teil vom Landkreis Harburg ist auch dabei:
https://www.landkreis-harburg.de/por...rubrik=1000042
LG , phoenix27
Ostprignitz-Ruppin, gesamter Landkreis
http://www.ostprignitz-ruppin.de/ind...D=1854.14&La=1
Hansestadt Lübeck
http://bekanntmachungen.luebeck.de/i...n=view&id=7388
Teile von Peine. ...
http://m.paz-online.de/Peiner-Land/S...fuer-Gefluegel
LG , phoenix27
...die Einschläge rücken näher:
http://kreis-pinneberg.de/Ver%C3%B6f...26-p-8936.html
Sachsen:
28.11.2014, 12:54 Uhr
Aktuelle Schutzmaßnahmen gegen die Geflügelpest
Im Hinblick auf die aktuellen Ereignisse zur Geflügelpest und die Risikobewertung des Friedrich-Löffler-Institutes (FLI) bereitet das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz weitere Schutzmaßnahmen für die heimischen Geflügelbestände vor. So wurden bereits alle Veterinärämter und Verbände über die aktuelle Risikolage informiert und eine Aufstallungs-Anordnung für Freilandgeflügel in sogenannten Risikogebieten ist vorbereitet. Die Veterinärämter werden bis zum 5. Dezember in eigener Verantwortung aufgrund von Risikobewertungen der Betriebe die Notwendigkeit von Aufstallungs-Anordnungen prüfen und ggf. aussprechen. Damit ist ein ausgewogenes Vorgehen auch unter Berücksichtigung der Aspekte des Tierschutzes möglich.
Verbraucherschutzministerin Barbara Klepsch fordert alle Geflügelhalter auf, die bisher geltenden Schutz- und Hygienemaßnahmen dringend umzusetzen. »Nur durch das disziplinierte Mitwirken der Tierhalter kann ein Eintrag der Seuche über Wildvögel in das Hausgeflügel vermieden werden. Dies bedeutet, dass der Zugang zu Futter, Einstreu und Tränkwasser unterbunden wird. In Verdachtsfällen (z. B. Krankheit, Verluste, Einbruch der Legeleistung) ist umgehend das zuständige Veterinäramt zu informieren«, betonte Klepsch.
Nachzulesen unter: http://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/195626
Aufgrund der §§ 37 und 38 des Tiergesundheitsgesetzes* und des § 13 der Geflügelpest-Verordnung* werden hiermit nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:
Sämtliches im Landkreis Schaumburg im
- gesamten Gebiet der Gemarkung Hagenburg,
- gesamten Gebiet der Gemarkung Altenhagen III und
- im Gebiet der Gemarkung Wiedenbrügge nördlich der B 441
gehaltenes Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) ist ab sofort ausschließlich
in geschlossenen Ställen oder
unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenabgrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung),
zu halten.
Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme wird im öffentlichen Interesse gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO* angeordnet.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
- See more at: http://www.noodls.com/view/C0AFBDDF6....4NGLMTDJ.dpuf Zum Glück sind wir im Süden von Schaumburg :)