Ich kopiere mal einen PN-Text ein, den ich verschickt habe:
Das Töten von geschützten Arten im Rahmen der Seuchenbekämpfung hat leider nach der GeflPestSchV keine rechtliche Konsequenzen:
§ 20 Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen
(1) Die zuständige Behörde kann, vorbehaltlich des Absatzes 2, bei Geflügelpest in einem zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung, einem Zirkus, einem Zoofachgeschäft, einer Haltung, in der in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten, Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 oder Vögel zu anderen als zu Erwerbszwecken gehalten werden, oder einer wissenschaftlichen Einrichtung Ausnahmen von § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und, soweit Eier betroffen sind, von § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, [B]genehmigen[/B], soweit die Einrichtung auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich der Betreuung, Fütterung und Entsorgung so vollständig getrennt von anderen gehaltenen Vögeln ist, dass eine Verbreitung des hochpathogenen aviären Influenzavirus ausgeschlossen werden kann. Satz 1 gilt im Falle des Verdachts auf Geflügelpest entsprechend mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde Ausnahmen von § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genehmigen kann.
Die Behörde kann sich entscheiden, nicht zu keulen, sie muss aber nicht.
Anlage 1 listet auf:
1. Große Hühner
Altsteirer Deutsche Reichshühner Ostfriesische Möwen
Andalusier Deutsche Sperber Ramelsloher
Appenzeller Spitzhauben Dominikaner Rheinländer
Augsburger Hamburger Hühner Sachsenhühner
Barnevelder Italiener Sulmtaler
Bergische Kräher Krüper Sundheimer
Bergische Schlotterkämme Lakenfelder Thüringer Barthühner
Brakel Mechelner Vorwerkhühner
Deutsche Lachshühner Minorka Westfälische Totleger
Deutsche Langschan Orpington Wyandotten
2. Puten
Bronzeputen Cröllwitzer Puten Deutsche Puten
3. Gänse
Bayerische Landgänse Emdener Gänse Pommerngänse
Deutsche Legegänse Leinegänse
Diepholzer Gänse Lippegänse
4. Enten
Aylesburyenten Laufenten Rouenenten
Deutsche Pekingenten Orpingtonenten Warzenenten
Hochbrutflugenten Pommernenten
5. Zwerghühner
Bergische Zwerg-Kräher Zwerg-Brakel Zwerg-Nackthalshühner
Ruhlaer Zwerg Kaulhühner Zwerg-Holländer Haubenhühner Zwerg-Orloff
Thüringer Zwerg-Barthühner Zwerg-Kaulhühner Zwerg-Paduaner
Zwerg-Andalusier Zwerg-Minorka Zwerg-Yokohama
Wenn ich außerdem einen Blick in die Bundesartenschutzverordnung werfe, werden dort u.a. einige Arten der Familie Müller aufgeführt, aber dort ist nur das Töten von freilebenden Arten untersagt (OWi);
gegebenfalls aber auch mit Ausnahme:
§ 4 Abs.3
1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden,
2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt
Summa summarum: Wenn wichtigere Belange als Artenschutz gegeben sind, darf gekeult werden.