Zitat:
§ 89 Genehmigung Fliegender Bauten (1) Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet oder bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt und befristet aufgestellt und wieder abgebaut zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als Fliegende Bauten. (2) Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Dies gilt nicht für untergeordnete Bauten, an die besondere Sicherheitsanforderungen nicht zu stellen sind und die von Besucherinnen und Besuchern nicht betreten werden.
Dein Wohnwagenhühnerstall wäre wohl ein untergeordneter