Hallo Lexx,
ich habe die Vorschriften aus unserem Kreis zitiert. Bei uns gilt z. B auch: Bei bis zu 10 Stück Wassergeflügel mind. 1 Indikatortier im selben Auslauf.
Gruß, Laura
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Hallo Lexx,
ich habe die Vorschriften aus unserem Kreis zitiert. Bei uns gilt z. B auch: Bei bis zu 10 Stück Wassergeflügel mind. 1 Indikatortier im selben Auslauf.
Gruß, Laura
Trotzdem liefen bei Pixel gerade mehr Hühner als Enten zusammen und dann zieht die Indikatortierregel nicht mehr. Ich bezog mich hierrauf:Aus Deinem Beitrag war nicht ersichtlich, ob die Haltung in einem Wildvogelsammelgebiet nur in Deinem Kreis ersichtlich ist, oder ob Du Dich doch auf die bundesweit geltende Verordnung beziehst, dann war´s ein Interpretationsfehler von mir.Zitat:
du kannst sie zusammen halten (ist sogar besser als getrennt, getrennt unterliegst du nämlich einerTierseuchenverordnung und musst alle paar Wochen nen Kloakenabstrich machen)
Was ich nicht verstehe, warum muß ein Schutzanzug parat gehalten werden? Die Tiere sind zwar gemeldet und haben von der TSK eine Betriebsnummer, trotzdem wäre das jetzt der erste Fall, wo auch die Bestimmungen für einen Betrieb geltend gemacht werden :-[
Meinst Du mich jetzt?
Ich kopiere mal auszugsweise aus unserer Kreisverordnung:
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Tierseuchenallgemeinverfügung
Eine Freilandhaltung von Geflügel ist nur unter Einhaltung der Nebenbestimmungen erlaubt.
Nebenbestimmungen:
1.
4.
Abweichend von § 8b Nr. 1 bis 8 der Geflügelpest-Verordnung hat der Halter von Geflügel in
Freilandhaltung unabhängig von der Größe des Geflügelbestandes sicherzustellen, dass
a) die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen
unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind,
b) die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit
betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese
Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen
Aufenthaltsortes des Geflügels unverzüglich ablegen,
c) Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und Einwegkleidung nach Gebrauch
unverzüglich unschädlich beseitigt wird,
d) nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften
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und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,
e) betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 16 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigen Platz gereinigt und desinfiziert werden,
f) Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt un von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,
g) eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden,
h) der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert werden.
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und weiter steht dort noch:
Nach § 2 der Geflügelpestschutzverordnung hat jeder Geflügelhalter, der Geflügel im o. g. Gebiet in Freilandhaltung halten will sicherzustellen, dass
a) die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für wildlebende Zugvögel nicht zugänglich sind,
b) die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem wildlebende Zugvögel Zugang haben, getränkt werden und
c) Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für wildlebende Zugvögel unzugänglich aufzubewahren ist.
Sonstige Gegenstände ist nun mal ein total dehnbarer Begriff...... ;-)
Und eigentlich ist`s rechtswidrig, wenn sowas Dehnbares in einem normalen Vertrag steht. Aber bei Behörden????
Die Tierseuchenallgemeinverfügung ist natürlich auch wieder klasse formuliert, erst ist jeder Halter dran, dann wird von Betrieb fabuliert. Ich hab anno dunnemals bei meinem Vetamt angerufen, wie das jetzt zu sehen ist (in der Geflügelpest-Verordnung Stand 2005) und mir wurde gesagt, das dies nur für Betriebe gilt, deren Stallungen kontrolliert werden müssen und man da von einer Tierzahl 250 aufwärts ausgeht. Die Frage ist natürlich gilt die Tierseuchenallgemeinverfügung oder die Geflügelpest-Verordnung § 5 und § 6 der Geflügelpest-Verordnung 2007? Welche ist also die übergeordnete? Die Landkreise selber, bzw, die zuständigen unteren Behörden dürfen noramlerweise nicht willkürlich Verordnungen mixen, wie sie möchten. Also entweder zählt A oder B und nicht hier ein bissi A dann ein Quentchen B und weil´s so schön ist, butzen wir den Bürgern noch einen mit etwas C rein.
Bezüglich § 2 war bislang zumeist der Fall, das die Kontrolleure zufrieden waren, wenn Futter und Wasser entweder im Stall, dieser gesichert gegen Wildvögel, standen, oder ein Futterautomat und eine Geflügeltränke verwendet wurden. Mir ist kein Fall bekannt, bei dem Oberflächengewässer, welche als Schwimmgelegenheit genutzt wurden, beanstandet wurden. Wenn man natürlich Wasser aus den Gewässern entnimmt und damit die Tränken befüllt, sieht das anders aus. Bezüglich anderer Gegenstände, wenn Mistuntensilien, Einstreu und Futterbehälter weggeschlossen sind und nicht offen rumstehen, dann tut man der Verordnung genüge.
Die genannten Paragraphen:
Zitat:
§ 5
Schutzkleidung
Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass jede Person, die gewerbsmäßig bei
der Ein- oder Ausstallung von Geflügel tätig ist, vor Beginn der Tätigkeit zur
Vermeidung der Ein- oder Verschleppung der Geflügelpest oder der
niedrigpathogenen aviären Influenza gereinigte und desinfizierte Schutzkleidung
oder Einwegkleidung anlegt und diese während der Ein- oder Ausstallung trägt.
Der Tierhalter hat ferner sicherzustellen, dass die Schutzkleidung unverzüglich
nach Gebrauch abgelegt, gereinigt und desinfiziert oder, im Falle von
Einwegkleidung, unverzüglich unschädlich beseitigt wird.
§ 6
Weitere allgemeine Schutzmaßregeln
Werden in einem Geflügelbestand mehr als 1000 Stück Geflügel gehalten, so hat
der Tierhalter sicherzustellen, dass
- die Ein- und Ausgänge zu
den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt
oder unbefugtes Befahren gesichert sind,- die Ställe oder die
sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit
betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass
diese Personen die Schutzoder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder
sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen,- Schutzkleidung nach
Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach
Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,- nach jeder Einstallung oder
Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der
Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung
die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und
Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,- betriebseigene Fahrzeuge
abweichend von § 17 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach Abschluss
eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert
werden,- Fahrzeuge, Maschinen und
sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren
Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe
gereinigt und desinfiziert werden,- eine ordnungsgemäße
Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht
werden,- der Raum, der Behälter oder
die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels bei Bedarf,
mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert werden,- eine betriebsbereite
Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der
Schuhe vorgehalten wird
Du meinst also, diese von mir gepostete Verordnung ist ein "wildes Durcheinander" verschiedener Verordnungen und Paragrafen?
Also, ich dürfte mutmaßen der Amts-Vet hatte nicht viel Lust sich mit dem Thema zu beschäftigen und hat einzelne Zeilen verschiedener Verordnungen, die ihm sinnig erschienen, lustig kopiert und zusammengewürfelt?
Dann wäre ja diese von ihm veröffentlichte Verordnung hinfällig, bzw in Teilen hinfällig?
Ich könnte zumindest meine Hühner zurückkarren und mir für die Enten später was anderes überlegen....
Ich würde mir ehrlich gesagt die Verordnung ausdrucken und ihm unter die Nase halten, falls er Deine Haltung beanstandet. Und dann soll er Dir bitte Auskunft geben, was übergeordnet ist. Ich bin mir nicht sicher, aber eine Verordnung steht normalerweise über der Verfügung.
Dann am Kontrolltag das Futter und Wasser in den Stall stellen und Gerätschaften, Einstreu, Futtersäcke etc. in den Keller, Gartenhaus, Schuppen oder ähnliches schließen. Ganz wichtig, schau ganz, ganz genau ob irgendwo Nagerkot rumliegt, weil da schauen auch einige drauf. Du bist ja nach Gesundheitsamt, Hygieneschutz und Seuchenschutz zur Schadnagerbekämpfung angehalten/verpflichtet und wehe der Vet ist launig und wittert Mäuse ;)