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Auch ein Privathalter ist ein Tierhalter und ich wüsste von keinem Gesetz was dort zwingend vorschreibt dass andere Mindestmasse etc gelten. Das soll der Amtsvet aber mal gescheit erklären...
Am besten stellst du dich dumm, himmelst den Typ oder die Typin ggf leicht an ob deren Wissen, und lässt dir alles haarklein erklären was wieso weshalb, du hättest dich ja vorab schon hier und da informiert und nach bestem Wissen und Gewissen... ;) und wenn sie dir ganz blöd kommen, hoffe ich dass du eine Rechtsschutzversicherung hast. Amtsvets können (müssen nicht!) ganz eklig sein.
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Das ist sehr seltsam. War das überhaupt ein Amtsveterinär? Bist du dir da ganz sicher?
Normalerweise geht da noch alles schriftlich über den Postweg. Die Broschüre ist aus meiner Sicht kein Gesetz, es sind Haltungsempfehlungen.
Kann es sein, das hier Abzocker unterwegs sind. Ich würde prüfen, ob das wirklich vom Veterinäramt kommt. Wenn es bei dir nicht zu weit weg ist am besten mal vorbeifahren, geht eventuell nur mit Termin. Irgendwie stimmt da was nicht. Die Sache könnte so ablaufen, das du einen Bußgeldbescheid bekommst. Und dann den nächsten ....
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Ruf doch mal bei deinem zuständigen Vererinäramt an und frag nach.Weißt du den Namen noch?Hast du einen Ausweißs gezeigt bekommen?
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Ich habe den gegoogelt, den Veterinär gibt es tatsächlich, außerdem kannte den mein Nachbar. Mein Nachbar hat 500 Legehennen und bei dem sind sie öfter zur Kontrolle. Ich höre hier immer öfter, dass sie die Kleinhaltungen platt machen wollen. Bis jetzt hielt ich es ja für ein Gerücht. Außerdem denke ich mir, dass sie bei einem alt eingesessenen Bauern sich so etwas gar nicht trauen würden. Der würde die bei den Auflagen wahrscheinlich auslachen und mit der Schrotflinte vom Hof jagen.
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Nun, übergriffige und inkompetente Veterinäre, die ihre Kompetenzen weit überdehnen, haben wir ja 2016 zur Vogelgrippe zu Hauf erlebt.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass es rechtens ist, für ein und die selbe Tierart 2 unterschiedliche Standards festzulegen.
Ich muss wegen der Geflügelausstellung in unserem Stadtteil sowieso mit dem Vetamt morgen telefonieren, ich kann ja mal nachfragen, wie das hier gehandhabt wird.
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Das Veterinäramt meines Nachbarlandkreises bezieht sich in seinem Merkblatt auf die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (9 Legehennen auf 1 qm). Mich würde echt interessieren, ob das jeder Landkreis/Veterinäramt anders entscheiden/auslegen kann.
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Das darf ja nicht sein. Zumindest in einem Bundesland muss gleiches Recht für alle gelten. Aber da zählen für mich die Profi-Halter eben auch zu.
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Ich habe heute dem Amtstierarzt auf seine Mail geantwortet und mich auf die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung bezogen. Auch habe ich ihm das Merkblatt des Veterinäramtes des Nachbarlandkreises als Anlage beigefügt, In dem Merkblatt zur Hühnerhaltung wird sich nämlich auch auf die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (also 9 Legehennen auf 1 qm) bezogen. Es werden 0,5 qm pro Huhn nur empfohlen (Empfehlung der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V.: max. zwei Tieren pro 1 qm). Ich habe ihm geschrieben, dass das von ihm beigefügte Info-Blatt nach meinem Verständnis nur eine Empfehlung ist.
Falls es interessiert, hier das Merkblatt das Landkreises Straubing-Bogen:https://www.landkreis-straubing-boge...nerhaltung.pdf
Jetzt heißt es abwarten und bitte Daumen drücken.
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So sehr ich auch hoffen würde, dass wir als Hobbyhalter die TierSchNutzTVO für uns in Anspruch nehmen könnten, aber so wie ich den § 1 Abs. 1 dieser VO lese, dürfte sie nur die gewerblichen Tierhalter betreffen.
Ich zitiere:
"(1) Diese Verordnung gilt für das Halten von Nutztieren zu Erwerbszwecken".
Andererseits hat der Vet. die Vorschriften, die für Hobbyhalter gelten könnten auch bekannt zu geben, sofern er sich auf solche beruft. Selbst ein Richter muss sich an geltendes Recht und die Gesetzeslage halten und seine Entscheidungen darauf begründen, ansonsten droht selbst ihm ein Verfahren wegen Rechtsbeugung und genauso sieht es mit den Amtsträgern der öffentlichen Verwaltung aus wenn sie Verwaltungsakte erlassen.
Auf jeden Fall Widerspruch einlegen, denn das Widerspruchsverfahren ist Voraussetzung für ein späteres Verwaltungsklageverfahren.
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Aber das Veterinäramt Straubing-Bogen richtet sich nach der TierSchNutzTVO auch für Hobbyhalter. Wenn dann müsste das doch einheitlich gelten.