Zitat:
2.dürfen gehaltene Vögel und Bruteier aus einem Bestand nicht verbracht werden,
3.dürfen
a)frisches Fleisch,
b)Hackfleisch oder Separatorenfleisch,
c)Fleischerzeugnisse,
d)Fleischzubereitungen,
das oder die von gehaltenen Vögeln oder von Federwild aus dem Sperrbezirk gewonnen worden ist oder sind, nicht verbracht werden,
4.dürfen tierische Nebenprodukte von gehaltenen Vögeln aus einem Bestand nicht verbracht werden,
5.hat der Tierhalter sicherzustellen, dass an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte, in denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets damit feucht gehalten werden,
6.dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestands freigelassen werden,
7.darf Federwild nur mit Genehmigung oder auf Anordnung der zuständigen Behörde gejagt werden,
8.darf Geflügel nur im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen befördert werden und nur, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel nicht entladen wird.
Und im nächsten Paragraphen, die Ausnahmen von der Regel:
Zitat:
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genehmigen für das Verbringen von gehaltenen Vögeln unter amtlicher Überwachung in einen anderen Bestand im Sperrbezirk oder in einen im sonstigen Inland gelegenen Bestand. Im Falle des Verbringens von Junghennen oder Truthühnern in einen im sonstigen Inland gelegenen Bestand darf die Genehmigung nur erteilt werden, soweit sichergestellt ist, dass die Junghennen oder Truthühner für mindestens 21 Tage in diesem Bestand gehalten werden.
(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genehmigen für das Verbringen von
1.Geflügel unmittelbar zur Schlachtung in eine Schlachtstätte im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet oder, soweit sich im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet keine Schlachtstätte befindet, in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte,
2.Eintagsküken aus dem Sperrbezirk unter amtlicher Überwachung in einen im Inland gelegenen amtlich überwachten Bestand, soweit sichergestellt ist, dass die Eintagsküken für mindestens 21 Tage in diesem Bestand verbleiben.
Zitat:
3) Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen, dass diese im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet nicht frei umherlaufen. Die zuständige Behörde kann für das Beobachtungsgebiet Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.