Höhe der Entschädigung Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem gemeinen Wert der Tiere. Dieser wird von dem zuständigen beamteten Tierarzt bzw. der zuständigen beamteten Tierärztin ermittelt. Der Tierbesitzer bzw. die Tierbesitzerin kann darüber hinaus die Einbeziehung zweier weiterer Schätzer beantragen. Wertminderungen, die an dem getöteten Tier aufgrund der Seuche oder der behördlich angeordneter Maßnahme entstanden sind, werden bei der Preisfeststellung nicht berücksichtigt. Für die einheitliche Ermittlung des gemeinen Wertes bestehen nach Landesrecht tierartspezifische Richtlinien, bei denen die zum Todeszeitpunkt aktuelle Marktnotierung Berücksichtigung findet. Außerdem werden, je nach Tierart, Daten wie unter anderem Körpergewicht, Alter, nachgewiesene Trächtigkeit und Eiweißleistung der letzten Laktation in die Schätzung einbezogen. Der daraus ermittelte Wert wird in der Regel zu 100 % entschädigt, allerdings dürfen bestimmte Höchstwerte je Tier nicht überschritten werden. Diese Höchstwerte werden durch den
§ 16 des Tiergesundheitsgesetzes festgesetzt und betragen:
bei Pferden, Eseln, Mauleseln und Maultieren |
6.000
|
Euro |
bei Rindern, Bisons, Wisenten und Wasserbüffeln |
4.000
|
Euro |
bei Schweinen |
1.500
|
Euro |
bei Gehegewild |
1.000
|
Euro |
bei Schafen |
800
|
Euro |
bei Ziegen |
800
|
Euro |
bei Geflügel
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50
|
Euro
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bei Bienen und Hummeln, je Volk |
200
|
Euro |
Bei Fischen, je kg Lebendgewicht |
20
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Euro |
Neben dem gemeinen Wert der Tiere werden auch die Kosten der Tötung einschließlich anfallender Transportkosten erstattet, hiervon ausgenommen sind die regulär anfallenden Schlachtkosten und Transportkosten zum Schlachthof. Verwertbare Teile der Tiere sind auf die Entschädigung anzurechnen, das heißt Erlöse, die z. B. durch Schlachtung erzielt wurden, werden von der Entschädigung abgezogen. Bei der Festsetzung der Entschädigung wird die Mehrwertsteuer nicht berücksichtigt.
Minderung der Entschädigung
Für Tiere, die an einer Seuche gestorben sind, bevor diese beim zuständigen Veterinäramt angezeigt wurden, wird die Entschädigung um die Hälfte gemindert. Dies gilt ebenfalls für Tiere, die vor der Anzeige aufgrund der Tierseuche getötet werden mussten. Ausnahmen von dieser Regel bilden bei allen Tieren die Krankheiten Milzbrand, Rauschbrand, Tollwut sowie bei Rindern zusätzlich die Aujeszkysche Krankheit.
Versagen der Entschädigung
Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn der Tierbesitzer die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten hat. Er entfällt ebenso, wenn der Tierbesitzer bzw. die Tierbesitzerin seiner bzw. ihrer Melde- und Beitragspflicht gegenüber der Tierseuchenkasse nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Vorgehen bei einem Schadensfall
Tritt bei einem Tier eine Tierseuche auf oder besteht der Verdacht des Ausbruchs einer Tierseuche, muss unverzüglich das
zuständige Veterinäramt informiert werden. Der beamtete Tierarzt bzw. die beamtete Tierärztin ermittelt dann Art, Stand und Ursachen der Krankheit und leitet weiterführende Untersuchungen und Maßnahmen im Sinne der staatlichen Tierseuchenbekämpfung ein. Ob ein Entschädigungsfall vorliegt oder nicht, entscheidet der beamtete Tierarzt bzw. die beamtete Tierärztin. In der Funktion als Sachverständiger bzw. Sachverständige vor Ort ermittelt er bzw. sie die Anzahl und den gemeinen Wert der zu entschädigenden Tiere und äußert sich gutachterlich zu dem vorliegenden Fall. Liegt ein Entschädigungsfall vor, so sendet der beamtete Tierarzt bzw. die beamtete Tierärztin den Entschädigungsantrag unmittelbar an die Tierseuchenkasse.
Wichtig:
Entschädigungsanträge für Tiere, die auch behördliche Anordnung getötet wurden oder nach Anordnung der Tötung verendet sind,
müssen innerhalb von 30 Tagen nach der Tötung bei der Tierseuchenkasse vorliegen.