Zitat:
Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung
(Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV)
vom 22. August 2006 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, S. 2043 ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006, geändert durch die Verordnung vom 30.11.2006, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, S. 2759 ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006
§ 14
Überwachung, Fütterung und Pflege von Legehennen
(1) Wer Legehennen hält, hat sicherzustellen, dass
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2. bei Verwendung künstlicher Beleuchtung die künstliche Beleuchtung für mindestens acht Stunden während der Nacht zurückgeschaltet wird, wobei während der Dunkelphase die Beleuchtungsstärke weniger als 0,5 Lux betragen soll, sofern dies die natürliche Beleuchtung zulässt, und eine ausreichende Dämmerphase vorzusehen ist, die den Legehennen die Einnahme ihrer Ruhestellung ohne Verletzungsgefahr ermöglicht;
Bei anderen als Legehühnern, nehme ich an, sollte eine Beleuchtungsstärke von weniger als 0,5 Lux auch angemessen sein. Hauptzweck dieses Teils der Verordnung war (vermutlich) sicherzustellen, dass die Hühner nicht ununterbrochen zum Legen gezwungen werden. Wenn sie während der Dunkelphase aufbaumen (ihre Schlafplätze aufsuchen), ist dieser Zweck erreicht.