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§ 3 Fütterung und Tränkung
Wer Geflügel nicht ausschließlich in Ställen hält, hat sicherzustellen, dass
1. die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind,
2. die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden und
3. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.
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§ 64 Ordnungswidrigkeiten
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(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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5. entgegen § 3 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nur an einer dort genannten Stelle gefüttert wird,
6. entgegen § 3 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nicht mit dort genanntem Oberflächenwasser getränkt wird,
7. entgegen § 3 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass dort genanntes Futter, Einstreu oder ein sonstiger Gegenstand für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt wird,