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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Stallpflicht Main Taunus-Hessen?



jesses1
11.05.2006, 16:57
Hallo,
weiss jamend von Euch was im MTK los ist?
Erreiche keinen vom Veterinär Amt....Können Sie nun raus oder nicht?
Jeder erzählt was anderes...Wer weiss mehr ???

Glucki
11.05.2006, 22:18
Nach Auskunft der AT Hochtaunuskreis ist heute nahcmittag eine Sitzung der TA der Landkreise gewesen. Dort würden sie informiert, was in den Kreisen los ist. Morgen oder übermorgen wird sie dann die Presse informieren. Die anderen TÄ sicher auch. Also abwarten ???

wissegickel
11.05.2006, 22:45
guck mal auf der vogelgrippe-Homepage, da steht es:
Startseite Vogelgrippe
Staatssekretär Seif: "Landkreise können Ausnahmegenehmigungen von der Stallpflicht erlassen"
11.05.2006 - Pressemitteilung
Risiko wird weiterhin als hoch eingeschätzt


Die Verordnung des Bundes zur Aufstallung von Geflügel vom 9. Mai 2006 sieht zwar weiterhin die Aufstallung von Geflügel, aber auch die Möglichkeit von weitgehenden Ausnahmegenehmigungen vor. „Ich begrüße die flexiblere Handhabe der Stallpflicht. Zwar schätzen die Wissenschaftler vom Friedrich-Löffler-Institut die Gefahr einer Übertragung des H5N1 Virus auf Nutztierbestände weiterhin als hoch ein, da auch in Deutschland noch regelmäßig neue H5N1 Fälle bei Wildvögeln festgestellt werden, dennoch sollen auf Grund einer Risikoanalyse für Freilandhalter Erleichterungen geschaffen werden. Der Schutz vor der Einschleppung der Geflügelpest in hessische Bestände ist damit gewährleistet, gleichzeitig ist aber auch der Tierschutz und die wirtschaftlichen Interessen der Nutzgeflügelhalter angemessen berücksichtigt“, sagte Staatssekretär Karl-Winfried Seif heute in Wiesbaden.

Die Landkreise haben die Möglichkeit eine für ihren Landkreis geltende Ausnahmegenehmigung zu erlassen im Rahmen von Einzelfallentscheidungen oder durch Allgemeinverfügungen. Ausnahmen können jedoch nicht in Restriktionsgebieten erlassen werden. Dazu gehören Gebiete, in denen H5N1 bei Wildvögeln festgestellt worden ist und die als Sperrbezirke oder Beobachtungsgebiete ausgewiesen wurden. Solche Gebiete gibt es derzeit in Hessen aber nicht. Keine Ausnahmen gibt es in unmittelbarer Nähe von Gebieten, in denen sich wildlebende Wasservögel sammeln oder an Feuchtbiotopen, Seen und Flüssen, an denen Vögel rasten oder brüten. In enger Absprache mit der Staatlichen Vogelschutzwarte Hessen sind keine Ausnahmen in folgenden Gebieten möglich:

längs des Rheins incl. Biedensand, Kühkopf und Mainmündung,
längs des Mains,
Brutgebiete in der Wetterau,
Heuchelheimer Seen,
Niederweimarer Seen,
Werra bei Obersuhl,
Fuldaauen bei Kassel,
Edersee-Sperre.
Darüber hinaus dürfen – mit einem Radius von 1000 Metern um die Geflügelhaltung – keine Ausnahmegenehmigungen in Gebieten erteilt werden, in dem sich auf den Quadratkilometer berechnet mindestens 20.000 Stück Geflügel befinden. Diese liegen in Hessen:

im Landkreis Darmstadt-Dieburg in den Städten und Gemeinden Dieburg, Groß-Zimmern, Groß-Umstadt, Schaafheim,
im Main-Kinzig-Kreis in der Gemeinde Sinntal,
im Landkreis Offenbach in den Gemeinden Heusenstamm und Rodgau,
im Lahn-Dill-Kreis in den Gemeinden Bischoffen und Hohenahr,
im Landkreis Limburg-Weilburg in den Gemeinden Dornburg und Elbtal,
im Landkreis Fulda in den Gemeinden Neuhof, Kalbach und Ebersburg.
Jeder Tierhalter, der Geflügel im Freiland hält, muss dem Amt für Veterinärwesen und Verbrauchschutz seinen Namen, seine Anschrift und den Standort der Haltung melden. Der Tierhalter ist verpflichtet, bei im Freiland gehaltenem Geflügel, unabhängig von der Größe seines Tierbestandes, Biosicherheitsmaßnahmen durchzuführen. So hat er z.B. für die Sicherung des Tierbestandes gegen unbefugten Zutritt oder Befahren, Betreten der Ställe von betriebsfremden Personen nur mit Einwegschutzkleidung zu sorgen, betriebseigene Fahrzeuge unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransportes zu reinigen und zu desinfizieren und muss eine Schadnagerbekämpfung durchführen und dokumentieren.´

Bei Freilandhaltung dürfen Enten und Gänse nicht zusammen mit sonstigem Geflügel gehalten werden. Da Enten und Gänse wegen fehlender klinischer Erscheinungen als Virusträger oftmals nicht erkannt werden, stellen sie ein hohes Risiko für eine mögliche Übertragung von Geflügelpestviren dar. Mit einer separaten Haltung kann dieses Risiko minimiert werden. Halter von Enten und Gänsen sind zudem verpflichtet, bestimmte labordiagnostische Untersuchungen bei den Tieren durchführen zu lassen. Es besteht die Möglichkeit, einige Hühner als "Sentineltiere" (Indikatortiere) gemeinsam mit den Enten oder Gänsen zu halten, da Hühner wesentlich früher Krankheitssymptome zeigen. Wenn diese verenden, müssen sie umgehend auf Geflügelpest untersucht werden.

Für sonstiges im Freien gehaltenes Geflügel gilt ein Frühwarnsystem: Tiere müssen umgehend auf Geflügelpest untersucht werden, wenn innerhalb von 24 Stunden bei einer Bestandsgröße von weniger als 100 Tieren drei Tiere verendet sind oder wenn bei einem Bestand mit mehr als 100 Tieren innerhalb von 24 Stunden mehr als zwei Prozent der Tiere verenden.

Grundsätzlich gilt die Aufstallpflicht auch für Geflügel in Zoologischen Gärten. Hier können von der Veterinärbehörde auf Antrag aber Ausnahmen gewährt werden. Geflügelmärkte, Geflügelschauen, Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art sind nach wie vor generell verboten. Ausnahmegenehmigungen können weiterhin durch die Ämter für Veterinärwesen und Verbraucherschutz gewährt werden.

Für das Inverkehrbringen von Geflügel gilt, unabhängig von der Haltungsform, dass die Tiere in der Woche vor dem Transport im Stall gehalten und, in Abhängigkeit von der Geflügelart, vier Werktage vorher auf Geflügelpest untersucht werden müssen. Hierüber ist eine entsprechende tierärztliche Bescheinigung mitzuführen und der Veterinärbehörde auf Verlangen vorzuzeigen.

Die gesamte Verordnung kann im Internet unter www.vogelgrippe.hessen.de nachgelesen werden. Für Fragen rund um die Vogelgrippe hat die Hessische Landesregierung eine Vogelgrippe-Hotline eingerichtet, die unter der Telefonnummer 0180/10 30 300 (Montag bis Freitag von 8 bis 17 Uhr) erreichbar ist. Bei konkreten Fragen zum jeweiligen Landkreis, bitte direkt an das Veterinäramt vor Ort wenden. Die Telefonnummern sind unter www.vogelgrippe.hessen.de zu finden.


Gruß
Wissegickel