grünschnabel
24.04.2006, 12:12
http://www.zel-eu.de/?Was_ist_neu
http://www.zel-eu.de/?download=VO_zur_Aufstallung_des_Gefluegels_Verlae ngerung.doc
Verordnung zur Aufstallung
des Geflügels zum Schutz vor der
Klassischen Geflügelpest
Vom April 2006
Auf Grund des § 79a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 12, des § 79a Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b sowie des § 79a Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1 und den §§ 28 und 29, auch in Verbindung mit § 62, jeweils in Verbindung mit § 79a Abs. 1 Satz 1 und § 79 Abs. 1a, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), von denen § 79a Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2 § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
§ 1
(1) Wer Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse (Geflügel) hält, hat diese
1. in geschlossenen Ställen oder
2. unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung
zu halten.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen für Geflügel haltende Betriebe, soweit diese
1. Geflügel nicht in andere Betriebe, ausgenommen Schlachtstätten verbringen, in denen Geflügel gehalten wird,
2. Enten und Gänse nicht zusammen mit anderem Geflügel halten,
3. nicht
a) in einer nach § 4 Abs. 1 der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung oder nach § 3 Abs. 1 und 2 der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung eingerichteten Schutzzone,
b) in der Nähe eines Feuchtbiotops, eines Sees oder eines Flusses, an denen sich Wildvögel sammeln oder
c) in einem Gebiet, in dem sich
aa) eine hohe Anzahl Geflügel haltender Betriebe,
bb) eine hohe Anzahl von Geflügel,
befinden, gelegen sind und sichergestellt ist, dass
4. der Geflügelhalter
a) mindestens monatlich eine klinische tierärztliche Untersuchung des Geflügels durchführen und tierärztlich dokumentieren lässt,
b) Enten und Gänse monatlich virologisch auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersuchen lässt und
c) das Geflügel zweimonatlich serologisch auf Antikörper gegen das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersuchen lässt.
Abweichend von Satz 1 Nr. 2 darf übriges Geflügel zusammen mit Enten und Gänsen gehalten werden, soweit es dazu dient, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand möglichst frühzeitig zu erkennen. In diesem Fall hat der Tierhalter jedes verendete Stück Geflügel unverzüglich auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersuchen zu lassen.
(3) Die Untersuchungen nach Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe b und c sind
1. bei Geflügel, ausgenommen Gänsen und Enten, jeweils an Proben von zehn Tieren je Bestand und
2. bei Gänsen und Enten jeweils an Proben von
a) 15 Tieren je Bestand bei serologischen Untersuchungen,
b) 60 Tieren je Bestand bei virologischen Untersuchungen
von einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung durchzuführen. Werden im Falle des Satzes 1 weniger als zehn Tiere oder im Falle des Satzes 2 weniger als 15 Tiere gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen. § 8c Abs. 1 und 2 der Geflügelpest-Verordnung ist nicht anzuwenden.
(4) Die zuständige Behörde kann, soweit dies zur Erkennung der Ein- oder Verschleppung des Influenza-A-Virus erforderlich ist, anordnen, dass
1. Geflügelhalter Untersuchungen in kürzerem als dem in Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe a genannten Untersuchungsabstand durchführen lassen müssen,
2. Geflügelhalter über die Untersuchungen nach Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b hinaus virologische Untersuchungen auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H 5 und H 7 durchführen lassen müssen,
3. weitere Tiere eines Bestandes zu untersuchen sind.
(5) Der Geflügelhalter hat der zuständigen Behörde unverzüglich den Nachweis des Influenza-A-Virus mitzuteilen.
(6) (Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für sonstige für Influenza-A-Virus der Subtypen H 5 und H 7 empfängliche Vogelarten, soweit sie in Zoologischen Gärten oder Einrichtungen ähnlicher Art gehalten werden.) Die zuständige Behörde kann für Zoologische Gärten und Einrichtungen ähnlicher Art zusätzlich zu den Ausnahmen nach Absatz 2 Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
§ 2
Geflügel darf gewerbsmäßig
1. außerhalb der Gemeinde der gewerblichen Niederlassung desjenigen, der das Geflügel in den Verkehr bringt, oder
2. ohne eine solche Niederlassung zu haben,
nur in den Verkehr gebracht werden, soweit das Geflügel 14 Tage vor dem Inverkehrbringen in geschlossenen Ställen gehalten und längstens zwei Tage vor dem Inverkehrbringen klinisch tierärztlich untersucht worden ist. Abweichend von Satz 1 sind Enten und Gänse virologisch zu untersuchen. Derjenige, der Geflügel in den Verkehr bringt, hat eine tierärztliche Bescheinigung über die Untersuchung nach Satz 1 oder 2 mitzuführen. Die Bescheinigung ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
§ 3
Ordnungswidrigkeiten
§4
Genehmigungen, die bis zum (Einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung) nach § 1 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest vom 15. Februar 2006 erteilt worden sind, gelten noch bis zum (6 Wochen) nach Inkrafttreten dieser Verordnung. Insoweit findet § 1 Abs. 3 Satz 2 bis 6 der Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest vom 15. Februar 2006 weiter Anwendung.
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 16. August 2006 außer Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
(2) Die Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest vom 15. Februar 2006 (BAnz. S. 989) tritt außer Kraft.
Bonn, den April 2006
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Horst Seehofer
http://www.zel-eu.de/?download=VO_zur_Aufstallung_des_Gefluegels_Verlae ngerung.doc
Verordnung zur Aufstallung
des Geflügels zum Schutz vor der
Klassischen Geflügelpest
Vom April 2006
Auf Grund des § 79a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 12, des § 79a Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b sowie des § 79a Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1 und den §§ 28 und 29, auch in Verbindung mit § 62, jeweils in Verbindung mit § 79a Abs. 1 Satz 1 und § 79 Abs. 1a, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), von denen § 79a Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2 § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
§ 1
(1) Wer Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse (Geflügel) hält, hat diese
1. in geschlossenen Ställen oder
2. unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung
zu halten.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen für Geflügel haltende Betriebe, soweit diese
1. Geflügel nicht in andere Betriebe, ausgenommen Schlachtstätten verbringen, in denen Geflügel gehalten wird,
2. Enten und Gänse nicht zusammen mit anderem Geflügel halten,
3. nicht
a) in einer nach § 4 Abs. 1 der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung oder nach § 3 Abs. 1 und 2 der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung eingerichteten Schutzzone,
b) in der Nähe eines Feuchtbiotops, eines Sees oder eines Flusses, an denen sich Wildvögel sammeln oder
c) in einem Gebiet, in dem sich
aa) eine hohe Anzahl Geflügel haltender Betriebe,
bb) eine hohe Anzahl von Geflügel,
befinden, gelegen sind und sichergestellt ist, dass
4. der Geflügelhalter
a) mindestens monatlich eine klinische tierärztliche Untersuchung des Geflügels durchführen und tierärztlich dokumentieren lässt,
b) Enten und Gänse monatlich virologisch auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersuchen lässt und
c) das Geflügel zweimonatlich serologisch auf Antikörper gegen das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersuchen lässt.
Abweichend von Satz 1 Nr. 2 darf übriges Geflügel zusammen mit Enten und Gänsen gehalten werden, soweit es dazu dient, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand möglichst frühzeitig zu erkennen. In diesem Fall hat der Tierhalter jedes verendete Stück Geflügel unverzüglich auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersuchen zu lassen.
(3) Die Untersuchungen nach Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe b und c sind
1. bei Geflügel, ausgenommen Gänsen und Enten, jeweils an Proben von zehn Tieren je Bestand und
2. bei Gänsen und Enten jeweils an Proben von
a) 15 Tieren je Bestand bei serologischen Untersuchungen,
b) 60 Tieren je Bestand bei virologischen Untersuchungen
von einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung durchzuführen. Werden im Falle des Satzes 1 weniger als zehn Tiere oder im Falle des Satzes 2 weniger als 15 Tiere gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen. § 8c Abs. 1 und 2 der Geflügelpest-Verordnung ist nicht anzuwenden.
(4) Die zuständige Behörde kann, soweit dies zur Erkennung der Ein- oder Verschleppung des Influenza-A-Virus erforderlich ist, anordnen, dass
1. Geflügelhalter Untersuchungen in kürzerem als dem in Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe a genannten Untersuchungsabstand durchführen lassen müssen,
2. Geflügelhalter über die Untersuchungen nach Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b hinaus virologische Untersuchungen auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H 5 und H 7 durchführen lassen müssen,
3. weitere Tiere eines Bestandes zu untersuchen sind.
(5) Der Geflügelhalter hat der zuständigen Behörde unverzüglich den Nachweis des Influenza-A-Virus mitzuteilen.
(6) (Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für sonstige für Influenza-A-Virus der Subtypen H 5 und H 7 empfängliche Vogelarten, soweit sie in Zoologischen Gärten oder Einrichtungen ähnlicher Art gehalten werden.) Die zuständige Behörde kann für Zoologische Gärten und Einrichtungen ähnlicher Art zusätzlich zu den Ausnahmen nach Absatz 2 Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
§ 2
Geflügel darf gewerbsmäßig
1. außerhalb der Gemeinde der gewerblichen Niederlassung desjenigen, der das Geflügel in den Verkehr bringt, oder
2. ohne eine solche Niederlassung zu haben,
nur in den Verkehr gebracht werden, soweit das Geflügel 14 Tage vor dem Inverkehrbringen in geschlossenen Ställen gehalten und längstens zwei Tage vor dem Inverkehrbringen klinisch tierärztlich untersucht worden ist. Abweichend von Satz 1 sind Enten und Gänse virologisch zu untersuchen. Derjenige, der Geflügel in den Verkehr bringt, hat eine tierärztliche Bescheinigung über die Untersuchung nach Satz 1 oder 2 mitzuführen. Die Bescheinigung ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
§ 3
Ordnungswidrigkeiten
§4
Genehmigungen, die bis zum (Einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung) nach § 1 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest vom 15. Februar 2006 erteilt worden sind, gelten noch bis zum (6 Wochen) nach Inkrafttreten dieser Verordnung. Insoweit findet § 1 Abs. 3 Satz 2 bis 6 der Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest vom 15. Februar 2006 weiter Anwendung.
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 16. August 2006 außer Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
(2) Die Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest vom 15. Februar 2006 (BAnz. S. 989) tritt außer Kraft.
Bonn, den April 2006
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Horst Seehofer