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Pixel
16.05.2012, 23:01
Hallo,
irgendwie war ich schon lange nimmer im Forum, hatte zwischenzeitlich die Tierhaltung aufgegeben und mir vor kurzem wieder Hühner und drei Flugenten zugelegt.
Die Tierchen haben zusammen (!) knapp 12.000 qm Auslauf. Aber wir haben es mal wieder geschafft: Ein Nachbar ist doof, hat bislang alles an Ämtern auf uns gehetzt so nun auch das Vet Amt. Es ist wohl seine Art Volkssport, er hetzt immer die Ämter auf seine Nachbarn, wir sind nicht die Einzigen.

Ich hab die Tierhaltung bereits im Vorfeld beim Vetamt und der Tierseuchenklasse gemeldet. (Vor drei Wochen) Von den Hühnern hab ich ne Kopie des Impfzeugnisses (Geflügelhändler), von den Enten nix, da hab ich nur im Bestandsbuch die Herkunft.
Bei mir rennen die drei Enten bzw. fliegen sie auch bei den Hühnern mit rum. Nun les ich im Netz, dass das ganz unmöglich sein soll, irgendwie dürfen nur max. soviel Hühner wie Enten mit den Enten zusammenlaufen. Wegen drei Enten..... o.O

Also, es sind 20 Hühner, ein Hahn und drei Flugenten auf dem Grundstück, die nicht räumlich getrennt frei umherlaufen und ich bin eigentlich nicht gewillt, das zu ändern, denn es klappt gut.
Ich kann die Reiher, Wildgänse etc. ja auch nicht ständig vom Grund jagen. Wir sind am Rande eines Naturschutzgebietes, das Grundstück ist schmal und fast 300 Meter lang..... Da fleucht öfters mal ne Horde Wildgänse oder Kraniche auch mit rum.
Welche tatsächlichen Auflagen muss ich erfüllen? Muss ich wirklich ne Schuhdesinfektionseinrichtung am Grundstückseingang haben? Wie muss das aussehen? Welches Desinfektionsmittel? Was müssen die für Schutzkleidung überziehen? Muss ich die stellen?


Die Enten hassen den Stall - schon beim Vorbesitzer sind sie da nicht wirklich rein. Ich hab nur einen geräumigen Hühnerstall und einen Vorraum dazu, der eigentlich für die Enten gedacht ist.
Kann mir jemand genaueres dazu sagen, was ich bis zum Termin noch unbedingt machen sollte, also wirklich eine Schuhdesinfektion oder gar einen völlig abgetrennten Stall für drei Enten? Wie groß muss der sein? Wie weit entfernt vom Entenstall? usw?
Oder wie muss ich argumentieren, damit meine drei Enten mit den Hühnern das gesammte Grundstück hochoffiziell auch nutzen dürfen? Schließlich haben wir doch auch oft Wildgansbesuch....
Brauchen die Enten eine Impfung?

Vielen Dank schonmal im Vorraus,
Anne

Gast
17.05.2012, 08:50
Oh weh oh weh, das kommt mir ja so arg bekannt vor.
Erst mal mein herzliches Beileid zu solch einem Nachbarn, aber glaub mir, da stehst du nicht alleine da :(
Und genau aus solch einem Grund bin ich, was die Gesetze Brandenburgs zur Tierhaltung angeht, absolut auf dem aktuellsten Stand.
Heißt sollange du Hobbyhalter bist braucht´s kein Desinfektionsbecken, die Tiere müsse nicht geimpft sein (können aber), du kannst sie zusammen halten (ist sogar besser als getrennt, getrennt unterliegst du nämlich einerTierseuchenverordnung und musst alle paar Wochen nen Kloakenabstrich machen) und überhaupt, warum genau kommt denn der Amts-Vet überhaupt zu dir?

Glaub mir, man kann nicht in Frieden leben wenn´s dem Nachbarn nicht gefällt, das kennen wir hier auch.
Alles weitere vielleicht per PN ;)

Pixel
17.05.2012, 11:23
Genau wollen sie kommen wegen gaaaanz schlechter Tierhaltung aller Tiere. Eine anonyme Anzeige liegt vor.... Da hab ich aber Tiere dabei, die ich in Wirklichkeit garnicht besitze....

Edit: Aber gegen ND muß Hühnergeflügel doch zwingend geimpft sein? Dafür hab ich aber ne Kopie vom Betrieb, wo ich sie herhab.

widder
17.05.2012, 11:44
Wenn deine Tiere geimpft sind , solltest du keine Probleme haben . Gruß Gunnar

Laura
17.05.2012, 19:59
Hallo Pixel,
in ganz Deutschland gilt noch die Geflügel-Aufstallungsverordnung. Wenn du eine amtliche Kontrolle erwartest, würde ich mir die genauen Anweisungen für deinen Kreis besorgen. Das Land hat vorgegeben und die Kreise konnten selbst entscheiden, welche Vorschriften gelten. In einem Wildvogelsammelgebiet ist die Freilandhaltung z.B. nicht zulässig. Hältst du Wassergeflügel zusammen mit Hühnern, gelten die Hühner dann als Indikatortiere. Darüber gibt es wieder besondere Bestimmungen. Vor der Kontrolle würde ich mich wirklich beim Amtstierarzt eures Kreises über die aktuellen Vorschriften informieren.
Gruß, Laura

Pixel
18.05.2012, 08:09
Hallo Laura,
danke ich habe tatsächlich eine solche Vorschrift im Netz gefunden.

Wir sind mitten im Stadtgebiet, aber hinten angrenzend Naturschutz hauptsächlich wegen Großtrappen und Knabenkraut. Seit 1978 sind aber keine Großtrappen nachweislich mehr vorhanden..... Und Knabenkraut wächst da auch schon lange nicht mehr. Die Wiesen sind entweder zu hoch oder werden zu intensiv abgemäht.
Toll, ich muß also als Privathalter jederzeit bei Kontrollen Schutzkleidung für die Leute bereithalten..... Dafür sorgen, dass meine Wasserstellen Zugvogelfrei bleiben. Naturteich und Kunstteich sind vorhanden und das Gebiet Sumpf. Wenn die Bauern lustig sind und die Schieber von den Gräben zumachen, steht die hintere Wiese unter Wasser... 6000 qm überdachen......lach, nie im Leben schafft das ein normaler Hobbyhalter!

Ich habe mich deshalb ganz spontan entschlossen, heute meine Geflügelhaltung aufzugeben und zu einem späteren (ruhigeren) Zeitpunkt wieder aufzunehmen.
Mir ist nun auch klar, warum es in meiner Gemeinde nur zwei, drei Hühnerhalter gibt, die halbwegs frei laufen lassen. Der Rest an Geflügel steckt in dunklen Schuppen..... Und nein, sowas hab ich nicht, braucht kein Fori angst haben, dass bei mir ein Viech so abartig gehalten wird.
Aber mir wird`s jetzt sehr verständlich..... Armes Deutschland!

Gast
18.05.2012, 09:16
Shit, doch so schlimm bei euch? Und wo willst´de denn jetzt mit den ganzen Federmäusen hin? Ich hätte noch ein bisserl Platz und könnte dir ein Zuhause für ein paar anbieten, so weit sind wir ja nicht außeinander. Und 7 Flugenten hab ich eh schon, da fallen ein paar mehr oder weniger nicht mehr auf. Die Hühner dürfen nächste Woche hinten auf die 2500qm, da gilt das gleiche.
Heute Abend vielleicht nochmal telen?
Ich bin jetzt erst mal auf der BraLa verschwunden, aber ab abends wieder daheim, Nummer hast´de ja ;)

Okina75
18.05.2012, 10:18
Hy!

Wie ich schonmal sagte, will mir eines nicht in den Kopf:

einem Wildvogelsammelgebiet ist die Freilandhaltung z.B. nicht zulässig.
Wie kann es dann sein, dass unmittelbar an dem Wildvogelsammelgebiet Europas mit zeitweise fast 100.000 Kranichen und 60.000 Wildgänsen ein Geflügelzüchter seine Gänse, Enten, Hühner und Perlhühner dennoch im Freilauf hält, und das völlig prominent, für jedermann augenblicklich einsehbar? Impliziert mir doch nur, was von dieser Verordnung in Wirklichkeit zu halten ist: Schikane, die jeglicher Grundlage entbehrt, oder nicht? Mir wäre nämlich nicht bekannt, dass dem Züchter die Viecher reihenweise an Vogelgrippe, Entenschnupfen, Kranichhusten oder Gänseallerlei abkippen...

Und folgendes:

Heißt sollange du Hobbyhalter bist braucht´s kein Desinfektionsbecken, die Tiere müsse nicht geimpft sein (können aber), du kannst sie zusammen halten (ist sogar besser als getrennt, getrennt unterliegst du nämlich einerTierseuchenverordnung und musst alle paar Wochen nen Kloakenabstrich machen)
Aha, liegt hier also der Hase im Pfeffer?
Weisst Du zufällig, Dipla, ob das nur in Brandenburg gilt?
Wenn dem nicht so ist: Alter Schwede, was für ein hinterhältiges Mistvolk, hätte ich beinahe gesagt...
Da schreiben die getrennte Haltung oder nur eine maximal zulässige Mixzahl vor, und verschweigen, dass man bei seit alters her herkömmlicher Gemeinschaftshaltung keine derartigen Repressalien zu befürchten hat... Frei nach der Devise: Haltet das Volk dumm, und Ihr könnt es lenken, wie es Euer Gusto ist...

Boah, diese Poritzenschlabberer der Geflügelindustrie ;( :angry :cluebat....

Lexx
18.05.2012, 12:01
Manmanman Kinners, lest bitte nochmal die Verordnung nach, hier liegt grade jeder daneben:
http://www.huehner-info.de/forum/showthread.php/27764-Die-Geflügelpest-Verordnung-Zusammenfassung-Erklärung-Fragen-und-Antworten

Zum ersten, die Nähe zu einem Naturschutz-, Wildvogelschutzgebiet oder viele indistrielle Hühnerhaltungen in der Umgebung sind nicht zwingend das man einsperren muß. Dies wird schlußendlich von den Vetämtern entschieden, wenn Bund und Länder keine zwingenden Vorschriften gemacht haben. Also zum Beispiel ob bei Gewässern erster (Bund) und zweiter (Länder) Ordnung etwas vorgeschrieben ist, oder eben wie die Zuständigkeit für das Schutzgebiet ist.

Es gilt für die Haltung von Hühnern mit Wassergeflügel, das diese getrennt voneinander sein müssen und nur die Sentinels beim Wassergeflügel sein dürfen. Diese Tiere müssen als solche ersichtlich sein und nur zum Zweck der Krankheitsanzeige im Bestand, also nixe esse Eia ;). Die Anzahl der Sentinel-Hühner darf die der Enten nicht überschreiten (Anlage 2 (http://www.gesetze-im-internet.de/geflpestschv/anlage_2_91.html))*. Das wird aber zumeist sehr entspannt von den zuständigen Vetämtern kontrolliert, bissiger sind diese wenn man Wassergeflügel auf Märkten oder Austellungen verkaufen/austellen möchte.




*leider kann ich den neuen Link von Anlage 2 in der Zusammenfassung nicht mehr ersetzen.

Pixel
18.05.2012, 14:50
Egal wie, es ist ein Gummiparagraph für meine Ecke. Und wenn sie einen auf der Liste haben ....... und das haben sie mich, seitdem ich ne fette Rundumanzeige vor paar Jahren machte, weil mein toter Hund von den Öffentlichen hier zum Schlachter zum Entsorgen gebracht wurde, der dafür keine Genehmigung hatte und dort auch ohne Spur verschwand und zwar innerhalb von sage und schreibe nicht mal 12 Stunden..... dann haben sie einen wundervollen Gummiparagrafen, den sie sich schön zurecht biegen können wie sie es brauchen. Alleine ein Hobbyhalter muss für ein Huhn swchon jederzeit Schutzzkleidung bereitstellen usw.....
Ha, sorry, aber wer von all den Hobby-Hühnerhaltern hier hat das? Wer verbaut auch die kleinste Regenpfütze davor, dass sich ein Wildvogel drin suhlt? Outet Euch!!! Am besten mit Bildern!

Hab ich nie gesehen und alle die ich kenne, wackeln nur verständnislos mit dem Kopf. Egal...

Meine Hühner und Enten wurden heute schlagartig auch "Zugvögel", sind erstmal weggeflogen und entscheiden sich bestimmt mal wieder zu nem Zwischenbesuch, wenn die Ämter sich beruhigt haben. ;-)

Letztendlich ist das Stückchen Land auf dem wir sind, Innenstadtbereich, dann 20 Meter Weg, Gräben, sonstwas und dann erst Naturschutz. Das Gebiet gehört zu nem anderen Landkreis und ner anderen Stadt. In der Verordnung für meinen Kreis steht nix von Wildvogelschutzgebiet drin. Und der andere Landkreis interessiert mich erstmal nicht. Also kommen sie sich nur die legale Säugerabteilung angucken und Ende Banane.

Laura
18.05.2012, 17:33
Hallo Lexx,
ich habe die Vorschriften aus unserem Kreis zitiert. Bei uns gilt z. B auch: Bei bis zu 10 Stück Wassergeflügel mind. 1 Indikatortier im selben Auslauf.
Gruß, Laura

Lexx
18.05.2012, 18:48
Trotzdem liefen bei Pixel gerade mehr Hühner als Enten zusammen und dann zieht die Indikatortierregel nicht mehr. Ich bezog mich hierrauf:
du kannst sie zusammen halten (ist sogar besser als getrennt, getrennt unterliegst du nämlich einerTierseuchenverordnung und musst alle paar Wochen nen Kloakenabstrich machen)
Aus Deinem Beitrag war nicht ersichtlich, ob die Haltung in einem Wildvogelsammelgebiet nur in Deinem Kreis ersichtlich ist, oder ob Du Dich doch auf die bundesweit geltende Verordnung beziehst, dann war´s ein Interpretationsfehler von mir.

Was ich nicht verstehe, warum muß ein Schutzanzug parat gehalten werden? Die Tiere sind zwar gemeldet und haben von der TSK eine Betriebsnummer, trotzdem wäre das jetzt der erste Fall, wo auch die Bestimmungen für einen Betrieb geltend gemacht werden :-[

Pixel
18.05.2012, 19:19
Meinst Du mich jetzt?

Ich kopiere mal auszugsweise aus unserer Kreisverordnung:
.................................................. .................

Tierseuchenallgemeinverfügung
Eine Freilandhaltung von Geflügel ist nur unter Einhaltung der Nebenbestimmungen erlaubt.
Nebenbestimmungen:
1.

4.
Abweichend von § 8b Nr. 1 bis 8 der Geflügelpest-Verordnung hat der Halter von Geflügel in
Freilandhaltung unabhängig von der Größe des Geflügelbestandes sicherzustellen, dass
a) die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen
unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind,
b) die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit
betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese
Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen
Aufenthaltsortes des Geflügels unverzüglich ablegen,
c) Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und Einwegkleidung nach Gebrauch
unverzüglich unschädlich beseitigt wird,
d) nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften
- 3 -
und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,
e) betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 16 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigen Platz gereinigt und desinfiziert werden,
f) Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt un von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,
g) eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden,
h) der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert werden.

.................................................. .................................................. ....


und weiter steht dort noch:



Nach § 2 der Geflügelpestschutzverordnung hat jeder Geflügelhalter, der Geflügel im o. g. Gebiet in Freilandhaltung halten will sicherzustellen, dass
a) die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für wildlebende Zugvögel nicht zugänglich sind,
b) die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem wildlebende Zugvögel Zugang haben, getränkt werden und
c) Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für wildlebende Zugvögel unzugänglich aufzubewahren ist.

Sonstige Gegenstände ist nun mal ein total dehnbarer Begriff...... ;-)
Und eigentlich ist`s rechtswidrig, wenn sowas Dehnbares in einem normalen Vertrag steht. Aber bei Behörden????

Lexx
18.05.2012, 20:24
Die Tierseuchenallgemeinverfügung ist natürlich auch wieder klasse formuliert, erst ist jeder Halter dran, dann wird von Betrieb fabuliert. Ich hab anno dunnemals bei meinem Vetamt angerufen, wie das jetzt zu sehen ist (in der Geflügelpest-Verordnung Stand 2005) und mir wurde gesagt, das dies nur für Betriebe gilt, deren Stallungen kontrolliert werden müssen und man da von einer Tierzahl 250 aufwärts ausgeht. Die Frage ist natürlich gilt die Tierseuchenallgemeinverfügung oder die Geflügelpest-Verordnung § 5 und § 6 der Geflügelpest-Verordnung 2007? Welche ist also die übergeordnete? Die Landkreise selber, bzw, die zuständigen unteren Behörden dürfen noramlerweise nicht willkürlich Verordnungen mixen, wie sie möchten. Also entweder zählt A oder B und nicht hier ein bissi A dann ein Quentchen B und weil´s so schön ist, butzen wir den Bürgern noch einen mit etwas C rein.

Bezüglich § 2 war bislang zumeist der Fall, das die Kontrolleure zufrieden waren, wenn Futter und Wasser entweder im Stall, dieser gesichert gegen Wildvögel, standen, oder ein Futterautomat und eine Geflügeltränke verwendet wurden. Mir ist kein Fall bekannt, bei dem Oberflächengewässer, welche als Schwimmgelegenheit genutzt wurden, beanstandet wurden. Wenn man natürlich Wasser aus den Gewässern entnimmt und damit die Tränken befüllt, sieht das anders aus. Bezüglich anderer Gegenstände, wenn Mistuntensilien, Einstreu und Futterbehälter weggeschlossen sind und nicht offen rumstehen, dann tut man der Verordnung genüge.


Die genannten Paragraphen:


§ 5
Schutzkleidung

Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass jede Person, die gewerbsmäßig bei
der Ein- oder Ausstallung von Geflügel tätig ist, vor Beginn der Tätigkeit zur
Vermeidung der Ein- oder Verschleppung der Geflügelpest oder der
niedrigpathogenen aviären Influenza gereinigte und desinfizierte Schutzkleidung
oder Einwegkleidung anlegt und diese während der Ein- oder Ausstallung trägt.
Der Tierhalter hat ferner sicherzustellen, dass die Schutzkleidung unverzüglich
nach Gebrauch abgelegt, gereinigt und desinfiziert oder, im Falle von
Einwegkleidung, unverzüglich unschädlich beseitigt wird.

§ 6
Weitere allgemeine Schutzmaßregeln

Werden in einem Geflügelbestand mehr als 1000 Stück Geflügel gehalten, so hat
der Tierhalter sicherzustellen, dass



die Ein- und Ausgänge zu
den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt
oder unbefugtes Befahren gesichert sind,
die Ställe oder die
sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit
betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass
diese Personen die Schutzoder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder
sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen,
Schutzkleidung nach
Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach
Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,
nach jeder Einstallung oder
Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der
Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung
die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und
Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,
betriebseigene Fahrzeuge
abweichend von § 17 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach Abschluss
eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert
werden,
Fahrzeuge, Maschinen und
sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren
Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe
gereinigt und desinfiziert werden,
eine ordnungsgemäße
Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht
werden,
der Raum, der Behälter oder
die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels bei Bedarf,
mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert werden,
eine betriebsbereite
Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der
Schuhe vorgehalten wird

Pixel
18.05.2012, 20:49
Du meinst also, diese von mir gepostete Verordnung ist ein "wildes Durcheinander" verschiedener Verordnungen und Paragrafen?
Also, ich dürfte mutmaßen der Amts-Vet hatte nicht viel Lust sich mit dem Thema zu beschäftigen und hat einzelne Zeilen verschiedener Verordnungen, die ihm sinnig erschienen, lustig kopiert und zusammengewürfelt?

Dann wäre ja diese von ihm veröffentlichte Verordnung hinfällig, bzw in Teilen hinfällig?

Ich könnte zumindest meine Hühner zurückkarren und mir für die Enten später was anderes überlegen....

Lexx
18.05.2012, 20:59
Ich würde mir ehrlich gesagt die Verordnung ausdrucken und ihm unter die Nase halten, falls er Deine Haltung beanstandet. Und dann soll er Dir bitte Auskunft geben, was übergeordnet ist. Ich bin mir nicht sicher, aber eine Verordnung steht normalerweise über der Verfügung.

Dann am Kontrolltag das Futter und Wasser in den Stall stellen und Gerätschaften, Einstreu, Futtersäcke etc. in den Keller, Gartenhaus, Schuppen oder ähnliches schließen. Ganz wichtig, schau ganz, ganz genau ob irgendwo Nagerkot rumliegt, weil da schauen auch einige drauf. Du bist ja nach Gesundheitsamt, Hygieneschutz und Seuchenschutz zur Schadnagerbekämpfung angehalten/verpflichtet und wehe der Vet ist launig und wittert Mäuse ;)