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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : TSK (vormals in Eierspendenaktion?)



Otto Hensen
19.03.2006, 19:00
Original von bruchfred10
Hallo Otto,
schau dir das mal an und dann diskutieren wir weiter über die TSK:

http://www.rbb-online.de/_/fernsehen/magazine/beitrag_jsp/key=rbb_beitrag_3858147.html

Gruß bruchfred10

Zitat aus Deinem Hinweis:

"Sollte trotz aller Schutzvorkehrungen Nutzgeflügel wie beispielsweise Legehennen oder Gänse befallen werden, hilft in der Regel die Tierseuchenkasse des jeweiligen Bundeslandes. Gemeinsam mit
dem Land finanziert sie Seuchenschutz und ersetzt den Tierbestand, sollte der auf amtliche Anordnung getötet werden müssen."

Nochmals - meiner Meinung nach, sollten alle Halter in die TSK oder aber keiner. Es geht mir um den Rechtsanspruch gegen das Land. - Soll der etwa nur Käfigbaronen vorbehalten sein ???

Das die TSK dann überfordert sind - egal !!! - Aber durch die Subventionierung durch das Land muß der jeweilige Käfigminister erstmal erklären, wo denn die Kohle herkommen soll.

Bis bald ...

Daniel_S.
19.03.2006, 20:34
Abschnitt 10b TierhaltungViehVerkV § 24b Anzeige- und BetriebsregistrierungWer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner,Rebhühner, Tauben, Truthühner oder Wachteln halten, will, hat seinen Betriebspätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe seinesNamens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere,ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart,anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Zusätzlich zu den Angaben nach §19c Satz 1 Nr. 1 bis 4 hat ein Tierhalter zum Stichtag 1. Januar eines jeden Jahresdie Anzahl der im Bestand vorhandenen Schweine, getrennt nach Zuchtschweineneinschließlich Saugferkeln sowie Mastschweinen, der zuständigen Behörde oder einervon dieser beauftragten Stelle innerhalb von zwei Wochen nach dem Stichtaganzuzeigen. Die zuständige Behörde kann den Tierhalter auf Antrag von derAnzeigepflicht nach Satz 3 befreien, wenn der Tierhalter die nach Satz 3erforderlichen Angaben bereits einer Behörde, auch zu einem anderen Stichtag,mitgeteilt hat und die zuständige Behörde berechtigt ist, diese Angaben zum Zweckeder Erfüllung der Anzeigepflicht zu verwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten für Haltervon Einhufern entsprechend. Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Betriebeunter Erteilung einer Registriernummer in einem Register. Die Registriernummer istzwölfstellig und wird aus der für die Gemeinde des Betriebes vorgesehenen amtlichenSchlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenenGemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet.....wobei zu beachten ist, das Hobbyhalter auch mit nur einem Huhn unter die Bezeichnung Betrieb fallen, auch wenn es nicht gewerbsmässig ist.Also wenn die TSK nicht aufnehmen will, muss sie mindestens mitteilen an welcher Stelle gemeldet werden muss. Aber Otto hat schon recht, entweder alle in die TSK oder keiner....Gruss Daniel