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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Stallpflicht in NRW



Anna1977
15.09.2005, 09:09
Hallo!
Ich habe gehört, das die Stallpflicht in NRW nur für bestimmte Kreise gilt, konnte aber nicht herrausfinden welche. Weiß jemand von euch genaueres?
Grüße,
Anna

gaby
15.09.2005, 09:15
Kreis Kleve
gg

Anna1977
15.09.2005, 09:17
Das heißt meine Hühnchen dürfen noch nach Draussen?

gaby
15.09.2005, 09:22
Info Vogelgrippe (http://www.huehner-info.de/huefo/thread.php?postid=31176#post31176post31176)
Seite 2 steht ein Artikel darüber. Füttern solltest Du jedenfalls drinnen.
Auch wenn das (noch) nicht als Pflicht gilt.
gg

Anna1977
15.09.2005, 18:32
Grad im Lokalradio gehört: Stallpflicht im Kreis Wesel, Kleve und in der Stadt Duisburg :(

Pat.
16.09.2005, 13:14
Hallo,
habe gestern aus der Zeitung (MT-online.de) entnommen, das die Stallpflicht nur für gewerbliche Hühnerhalter in Petershagen gilt.
Ich als Hobbyhalter darf nur draussen nicht mehr füttern, was nicht weiter schlimm ist.
Pat.

Turbinchen
25.09.2005, 10:03
Da ist man gerade aus dem Urlaub zurück, und muss sich wieder endlos durch die Seiten klicken, um herauszufinden was aktuell so gilt:

Hier ein Auszug aus der Seite des NRW Ministeriums für Landwirtschaft etc.


Was macht NRW?
Nordrhein-Westfalen trifft Vorsorge, um die heimischen Geflügelbestände vor einer möglichen Infektion zu schützen:

Seit dem 15. September ist es generell verboten, Hühner, Hähne, Perlhühner, Truthühner, Enten oder Gänse im Freien zu füttern. Dadurch soll vermieden werden, dass Wildvögel durch Futterstellen angelockt werden.

In den ornithologisch besonders wichtigen Zugvogel-Rastgebieten „Unterer Niederrhein“ und „Gemeinde Petershagen“ gilt ein zeitlich befristetes, regionales Aufstallungsgebot für die Zeit vom 15. September bis 30. November.

Das bedeutet:
Bei gewerbsmäßiger Geflügelhaltung (ab 100 Tiere) sind die Tiere in dieser Zeit in geschlossenen Ställen unterzubringen. Von der Aufstallung kann abgesehen werden, wenn andere Schutzvorkehrungen getroffen werden, wie z.B. Überspannen der Freilandhaltung mit Netzen, die einen direkten Kontakt mit Wildvögeln verhindern. In diesem Fall ist dieses dem zuständigen Veterinäramt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ferner sind in Betrieben, die in den Schutzgebieten ihre Tiere nicht aufstallen können, zusätzliche Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge erforderlich:

Einmal im Monat muss eine tierärztlich-klinische Gesundheitsüberwachung und eine Untersuchung auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 erfolgen.

Für die übrigen Landesteile gelten ebenfalls besondere Schutzmaßnahmen:

Wer mehr als 100 Stück Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse) zur Vermarktung von Fleisch und Eiern (= gewerbsmäßige Haltung) oder zur Zucht (dazu zählen auch Kleinbestände!) nicht ausschließlich in geschlossenen Ställen hält, hat bei den Tieren vom 15. Oktober bis 15. Dezember stichprobenartig eine Blutuntersuchung zur Kontrolle auf eine mögliche Infektion mit dem Vogelgrippevirus durchführen zu lassen. Darüber hinaus kann das Veterinäramt weitere Untersuchungen anordnen lassen.

Außerdem haben Jagdausübungsberechtigte zur Erkennung eines möglichen Infektionsgeschehens bei wildlebenden Vögeln in Abstimmung mit den Veterinärbehörden von erlegten Federwild Kloakentupfer virologisch untersuchen zu lassen.

Arne
25.09.2005, 15:00
Außerdem haben Jagdausübungsberechtigte zur Erkennung eines möglichen Infektionsgeschehens bei wildlebenden Vögeln in Abstimmung mit den Veterinärbehörden von erlegten Federwild Kloakentupfer virologisch untersuchen zu lassen.


Ooooooh jaaaaaaaa, DEN Satz hätte ich jetzt gern noch in verständlichem Deutsch...... :rofl ;)