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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Solarhühner vor Gericht



halber Hahn
23.06.2009, 15:42
Hallo Hühnerfreunde,

in Deutschland gibt es eben doch nichts, was nicht durch Gesetz Verordnung oder sonstige Rechtsvorschrift geregelt ist. Und wenn doch, dann wird halt der Bundesgerichtshof befragt, wie der folgende Sachverhalt zeigt.

Drum merke sich jeder Hühnerhalter: Dienen Solarflächen als Hühnerunterstand, so wird der eingespeiste Strom geringer vergütet.
Aber ich denke, das wird die wenigsten von uns betreffen...

Trotzdem finde ich es bemerkensweret, womit sich unser höchst richterliches Rechtsprechungsorgan (nach dem Bundesverfassungsgericht) so zu befassen hat. :neee:

Viele Grüße
Andreas

Hier nun die Zusammenfassung des Urteils:

Photovoltaikanlagen als Unterstand für Hühner
Im Urteil vom 29. Oktober 2008 – VIII ZR 313/07 – (www.bundesgerichtshof.
de unter Entscheidungen; vgl. dort auch die
Pressemitteilung Nr. 199/2008) hatte der BGH die Frage zu
beantworten, ob dem Betreiber von Photovoltaikanlagen die
erhöhte Einspeisevergütung nach § 11 Abs. 2 EEG 2004 für
Strom aus Anlagen zusteht, deren Trägerkonstruktion darauf
ausgelegt ist, die Solarmodule zu tragen, die aber zugleich als
Unterstände für Hühner in Freilandhaltung dienen sollen.
Zu diesem Zweck sind im Streitfall die Zwischenräume zwischen
den diagonal verlaufenden Trägern der – von der Klägerin
als „Schutzhütten“ bezeichneten – Konstruktionen in einer
Höhe von etwa 2,50 m mittels horizontal angeordneter Holzbalken
und auf ihnen aufgebrachter Platten als Dach ausgebildet.
Die Klägerin betreibt auf einem Gelände für die Freilandhaltung
von Hühnern 69 solcher Anlagen und vertritt die Auffassung, es
handele sich um Solaranlagen, die ausschließlich auf einem
Gebäude angebracht seien und für die sie deshalb nach § 11
Abs. 2 EEG eine erhöhte Vergütung für den aus diesen Anlagen
in das Netz der Beklagten eingespeisten Solarstrom beanspruchen
könne.
Gebäude muss als Trägergerüst die Hauptsache bilden
Wie der Senat ausführt, fallen diejenigen Anlagen nicht unter
§ 11 Abs. 2 EEG, die eine eigenständige, von einem Gebäude
unabhängige Trägerkonstruktion aufweisen und bei denen das
Gebäude erst dadurch entstanden ist, dass diese Trägerkonstruktion
überdacht worden ist. Das in § 11 Abs. 2 EEG formulierte
Erfordernis, wonach die Anlage „ausschließlich an oder
auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht“
sein müsse, setze ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen beiden
in der Art voraus, dass das Gebäude die Anlage über seine
Statik trage. Das Gebäude müsse als Trägergerüst die Hauptsache
bilden, von dem die darauf oder daran zu befestigende
Anlage in ihrem Bestand abhängig sei. Im Streitfall aber sei das
Tragwerk selbst darauf ausgerichtet, ohne Zwischenschaltung
einer Trägerkonstruktion für ein Gebäude die Photovoltaikmodule
unmittelbar zu tragen.