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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Vogelgrippe, Stallpflicht, arme Gag&Gag



stummelchen1972
24.09.2008, 08:50
Hallo,

ist mal wieder Zeit was zu schreiben.

Ich habe 2 Gänse.
Stall vorhanden, Auslauf ca 1000qm vorhanden.
Tagsüber fetzen die beiden hier immer übers Grundstück. Ein Dorf an der Weser.

Nun hat uns ein entfernter Nachbar angeschissen.

Ich habe dann gleich beim Veterinäramt angerufen und gefragt was es zu beachten gibt. Stallpflicht :o keine Ausnahmegenehmigung möglich.

Ich kann die beiden doch nicht den ganzen Tag im Stall lassen.

Termin, wann das evtl. aufgehoben wird, konnte mir die Dame nicht nennen.

Was bleibt mir? Einsperren, dahin geben wo die Pflicht nicht besteht oder oder oder.....

Bin bissl traurig, da die beiden mir sehr an Herz gewachsen sind :(

Komme aus Niedersachsen, Landkreis Cuxhaven.

Traurige Grüsse#Björn

Gast
24.09.2008, 08:59
wieseo überrascht Dich das?

Mit Spielregeln wie Stallpflicht/Vogelgrippe beschäftigt man sich vor der Anschaffung.

Stallpflicht bedeutet nicht in ein dunkles kleines Kellerloch sperren.

Stallpflicht dedeutet Quarantäne. Ein Überdachter Auslauf mit engmaschigen Seitenwänden ist erlaubt und wünschenswert. Du mußt nur verhindern, dass Deinen Herzensviecher mit fremden Vogelkot in Berührung kommen.
Also ne Art riesige Volliere :-)

stummelchen1972
24.09.2008, 09:09
Original von tomwip
wieseo überrascht Dich das?

Mit Spielregeln wie Stallpflicht/Vogelgrippe beschäftigt man sich vor der Anschaffung.

Stallpflicht bedeutet nicht in ein dunkles kleines Kellerloch sperren.

Stallpflicht dedeutet Quarantäne. Ein Überdachter Auslauf mit engmaschigen Seitenwänden ist erlaubt und wünschenswert. Du mußt nur verhindern, dass Deinen Herzensviecher mit fremden Vogelkot in Berührung kommen.
Also ne Art riesige Volliere :-)


Hätte ich mir die beiden selber geholt,hätte ich mich schlau gemacht.
Aber, die beiden waren ein Geschenk und sind somit nun da und bleiben auch da.

Ok, Volliere bauen

Gast
24.09.2008, 09:18
überdachter Kaltscharraum heißt das wohl im Fachjargon ...

okay, ich bin froh, dass es die Regelung gibt, stell Dir mal vor, Stallpflicht wäre wörtlich zu nehmen.

stummelchen1972
24.09.2008, 09:22
Ich sehs ja auch ein.

War nur bissl durcheinander. Was tun, Gag&Gag weg, Stallpflicht usw.

Aber wenn das so möglich ist, werde ich den beiden was schönens bauen ;D

tjana
24.09.2008, 09:46
Hallo,

jetzt muss ich auch noch mal was fragen:

Besteht in NRW denn z.Zt. Stallpflicht? Hab ich da was verpasst?

Lg
tjana

Cassandra
24.09.2008, 09:50
Original von tjana
Hallo,

jetzt muss ich auch noch mal was fragen:

Besteht in NRW denn z.Zt. Stallpflicht? Hab ich da was verpasst?

Lg
tjana

scheinbar den stallpflicht besteht nachwievor in GESAMMT Deutschland..die meisten bundesländer haben zwar ausnahmeregelungen aber wo wie genau sollte man immer direkt vor ort bei der behörde erfragen

grüsse
Tina

tjana
24.09.2008, 10:05
hmmmm,

dann wundert's mich aber, dass ich hier im Forum auf allen Fotos immer nur glückliches freilaufendes Geflügel sehe.

Meine laufen nähmlich auchden ganzen Tag im Garten rum. Allerdins füttere ich drinnen.

Lg
tjana

Gast
24.09.2008, 10:25
ch wohne im Süden von Köln = NRW

und unser Bauer auf der Hauptstrasse hat seine Martinsgänse nach wie vor frei auf der Weide ...

auch in en umliegenden Döfern habe ich vor einigen Tagen alles draussen rumlaufen sehen.

Im Supermarkt (erreichbar über öffentliche Dorfwege und Strassen) sammeln sich auch nicht weniger Tratschhühner als sonst.

Kann keine Stallfplicht sein ...

wenn man nach Stallpflicht NRW googled kommen nur Artikel von 2007 oder älter.

Wer streut hier das Gerücht von Stallpflicht?

stummelchen1972
24.09.2008, 10:32
Hier ist es so, das die vom Amt ne Karte haben. 20 Km weiter ist die Grenze, da darfste die frei laufen lassen.
Das find ich nun quatsch. Da fliegen die Vögel doch genau so hin.

tjana
24.09.2008, 10:40
Also ich wollt's gerade genau wissen und hab bei der Tierseuchenkasse in Münster angerufen.
Es gibt z.Zt. keine generelle Aufstallungspflicht für Geflügel. Es sei denn, bestimmte Kreis erheben eins.

Also: Freier Lauf für alle Chicken

Lg

tjana

country
24.09.2008, 21:54
also bei uns im kreis besteht stallpflicht.
manche orte(auch meiner) haben aber eine ausnahmegenemigung erteilt.

Wontolla
24.09.2008, 22:20
Original von tomwip
Wer streut hier das Gerücht von Stallpflicht?

Das ist kein Gerücht, sondern bitterer Ernst.




Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
(Geflügelpest-Verordnung)*)
Vom 18. Oktober 2007
(BGBl. I S. 2348 )

Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d, des § 17b Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 Buchstabe a bis f, des § 73a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 und 3 bis 5, des § 78a Abs. 2 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 4b, 11, 14, 17 und 20 und Abs. 2, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 bis 3, § 21 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, § 22 Abs. 1 bis 3, §§ 23, 24 Abs. 1 bis 4 und den §§ 26 bis 30, auch in Verbindung mit § 62, des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 Nr. 1 Buchstabe a, b und d, jeweils auch in Verbindung mit § 79b des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), von denen § 19 Abs. 2 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:


Inhaltsübersicht
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Begriffsbestimmungen


Abschnitt 2: Schutzmaßregeln bei gehaltenen Vögeln
Unterabschnitt 1: Allgemeine Schutzmaßregeln
§ 2 Anzeige, Register und Aufzeichnungen
§ 3 Fütterung und Tränkung
§ 4 Früherkennung
§ 5 Schutzkleidung
§ 6 Weitere allgemeine Schutzmaßregeln
§ 7 Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte
§ 8 Schutzimpfungen und Heilversuche
§ 9 Durchführung der Schutzimpfung
§ 10 Untersuchungen im Falle der Schutzimpfung
§ 11 Maßregeln für das Verbringen geimpfter Vögel
§ 12 Maßregeln bei Feststellung von Geflügelpest oder niedrigpathogener aviärer Influenza bei geimpften Vögeln


Unterabschnitt 2: Aufstallung
§ 13 Aufstallung
§ 14 Weitere Untersuchungen


Unterabschnitt 3: Schutzmaßregeln bei Geflügelpest

usw.


Die Stallpflicht ist in § 13 ohne jegliche zeitliche Begrenzung festgelegt.



§ 13 Aufstallung
(1) Wer Geflügel hält, hat das Geflügel
1. in geschlossenen Ställen oder
2. unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung (Schutzvorrichtung) zu halten.
(2) Die zuständige Behörde kann für Geflügel, das nicht in einem Gebiet gehalten wird, das nach § 21 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 30 Abs. 1 oder § 55 Abs. 1 als Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet oder Kontrollzone festgelegt ist, Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, insbesondere ein Ausbruch der Geflügelpest nicht zu befürchten ist. Der Entscheidung nach Satz 1 ist eine Risikobewertung zu Grunde zu legen, bei der insbesondere die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der Nähe des Bestands zu einem Gebiet, in dem sich wildlebende Wat- und Wasservögel sammeln, insbesondere einem Feuchtbiotop, einem See, einem Fluss oder einem Küstengewässer, an dem die genannten Vögel rasten oder brüten, sowie das sonstige Vorkommen und Verhalten wildlebender Vögel zu berücksichtigen sind.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde ein Gebiet festlegen, in dem Geflügel auch außerhalb geschlossener Ställe oder Schutzvorrichtungen gehalten werden darf (Freilandhaltung), soweit für sämtliche Bestände in diesem Gebiet die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen.
(4) Abweichend von Absatz 1 soll die zuständige Behörde ferner Ausnahmen genehmigen, soweit eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich ist und sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise wirksam unterbunden wird.

usw.

Kleiner Tipp: Bei der nächsten Wahl die Quittung geben.

tjana
25.09.2008, 11:43
Hallo,

alos nachdem ich gestern erst die Tierseuchenkasse angerufen habe um das Thema offiziell klären zu lassen, habe ich heute noch das Kreisveterinäramt und unsere Gemeinde angerufen.

Fazit: KEIN AUFSTALLUNGSGEBOT

Am besten erkundigt ihr euch bei eurem zuständigen Amt und Veterinäramt und wer seine Tiere brav bei der Tierseuchenkasse (5.-€/Jahr für den ganzen Bestand) gemeldet hat, kriegt von denen eh Bescheid, wenn aufgestallt werden muss.

Also lasst euch nicht verrückt machen und gönnt den Tieren ihren Freilauf

Lg

tjana

big boss
25.09.2008, 11:57
Hallo Stummelchen1972,

ich komme auch aus dem LK Cuxhaven, und habe keinerlei probleme
mit dem Freilauf meiner Hühner, ich habe eine Ausnahmegenehmigung
erhalten, obwohl bei mir im Ort zwei Hähnchenmäster und ein Legehennenbetrieb ansässig sind aus welchen teil des Landkreises kommst Du?
vieleicht können wir uns mal treffen um die sache gemeinsam zu regeln wenn interesse besteht.

mfg
big boss

stummelchen1972
25.09.2008, 12:04
Hallo Boss ;D

komme aus dem Kreis 27612 Loxstedt/Dedesdorf, direkt an der Weser.

Die Dame vom Veterinäramt meinte das es damit zu tun hat, das wir zu nah am Wasser sind. Nichtmal 20km weiter in Stotel besteht keine Stallpflicht.

Wegen einer Ausnahmegenehmigung hab ich die Dame gefragt, keine Chance?
Wann es aufgehoben wird, konnte Sie mir leider auch nicht sagen.

Eine andere Lösung als so einen Kaltscharraum scheint es ja nicht zu geben.

Freue mich aber für die anderen, die Ihre Gagags laufen lassen können ;D

Canaria111
27.09.2008, 09:10
So ein Ärger. Dann drück ich Dir die Daumen, das sich das so schnell wie möglich ändert. Könnte es so sein, das man davon ausgeht zum Wasser kommen mehr Zugvögel ? Es geht doch darum, dass Zugvögel die Krankheit verbreiten, oder ?

Sorry, bin nicht gut informiert, weil bei uns die Grippe noch nie aufgetreten ist. Komisch eigentlich, nicht wahr ? Soweit ich weiss, werden die Kanaren von einigen Vögeln als letzter Rastplatz vor Afrika genutzt... darüber kann jeder sich seine eigenen Gedanken machen.

Cassandra
27.09.2008, 12:18
Original von tjana
Hallo,

alos nachdem ich gestern erst die Tierseuchenkasse angerufen habe um das Thema offiziell klären zu lassen, habe ich heute noch das Kreisveterinäramt und unsere Gemeinde angerufen.

Fazit: KEIN AUFSTALLUNGSGEBOT

Am besten erkundigt ihr euch bei eurem zuständigen Amt und Veterinäramt und wer seine Tiere brav bei der Tierseuchenkasse (5.-€/Jahr für den ganzen Bestand) gemeldet hat, kriegt von denen eh Bescheid, wenn aufgestallt werden muss.

Also lasst euch nicht verrückt machen und gönnt den Tieren ihren Freilauf

Lg

tjana

niemand will hier irgendwenn verrückt machen oder gar gerüchte sreuen ..aber es ist ein fakt..die VO ist unbegrenzt und somit nach wie vor gültig..tut mir leid wenn die dame bei deinem vetamt probleme hat zwischen aktuellem gesetz oder aktueller ausnahmegenehmigung für einen landkreis zu unterscheiden ???

ein schönes beispiel zb hier


Der Kreis Wesel hat mit Allgemeinverfügung vom 27.03.2008 die wegen des Vogelgripperisikos bestehende Aufstallungspflicht für Geflügel gelockert und lässt für das gesamte Kreisgebiet die Freilandhaltung ab dem 01.04.2008 wieder zu. Die Bedingungen hierzu (Anzeigepflicht, bestimmte Untersuchungspflichten etc.) ergeben sich im Einzelnen aus dem Text der Allgemeinverfügung (Anlage).
Wer jedoch sein Geflügel im Freien halten will, muss dies dem Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelwesen schriftlich, per Fax (0281/2074905) oder per e-mail (veterinaerwesen-lebensmittelwesen@kreis-wesel.de) anzeigen. Ein Anzeigebogen ist unter www.kreis-wesel.de - Tiere & Lebensmittel – Informationen zur Tierseuchenbekämpfung – Geflügelpest abrufbar.

Hintergrund der Lockerung ist ein deutlich gesunkenes Vogelgripperisiko. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) teilt hierzu folgendes mit:

„Das Vogelgripperisiko ist in Nordrhein-Westfalen deutlich gesunken, so dass die strengen Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Seuchengefahr gelockert werden können. Zu diesem Schluss kommt das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, nachdem es eine flächendeckende Untersuchung an Wildvögeln in Risikogebieten ausgewertet hat. Knapp 1200 Kotproben von Wildgeflügel wurden im Auftrag des LANUV in den Chemischen und Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern auf Influenzaviren untersucht. Lediglich bei 41 Proben wurden überhaupt Grippeviren (Influenza A) festgestellt. Dabei waren jedoch nicht die gefährliche Kombination H5N1 oder der für das Geflügel hoch ansteckende Typ des H7-Virus feststellbar.

Zum Schutz vor der Ausbreitung der unter dem Begriff ‚Vogelgrippe’ bekannten Viren H5N1 und H7 schreibt die Geflügelpest-Verordnung des Bundes eine generelle Pflicht zur Aufstallung von Geflügel vor. Ausnahmen von dieser Pflicht wurden in Nordrhein-Westfalen in Risikogebieten im Winterhalbjahr nicht erteilt. Risikogebiete sind Landschaftsgebiete mit vielen Wasserwildvögeln, z. B. Wildgänsen. Diese befinden sich in Nordrhein-Westfalen zum Beispiel am Niederrhein, Steinhorster Becken oder die Weserrandgebiete in der Gemeinde Petershagen.
Da in den Untersuchungen kein Vogelgrippevirus nachgewiesen wurde und mittlerweile im beginnenden Frühjahr die Zugvögel wie zum Beispiel Wildgänse wieder gen Norden ziehen, ist das Vogelgripperisiko deutlich gesunken. Daher können von den Kreisen wieder Ausnahmen von der Aufstallungspflicht zugelassen werden - auch in den ornithologischen Risikogebieten.

Für Deutschland wurde inzwischen von der internationalen Tierseuchenorganisation OIE festgestellt, dass die bisherigen Fälle der Vogelgrippe z. B. in Brandenburg erloschen sind. Daher gilt Deutschland derzeit als frei von Vogelgrippe.“

Gleichwohl ist es wichtig, dass die in der Allgemeinverfügung vorgeschriebenen vorsorglichen Untersuchungen von Freilandgeflügel konsequent eingehalten und verdächtige Symptome frühzeitig angezeigt werden.

Ob kommenden Winter wieder ein Freilandhaltungsverbot erlassen werden muss, lässt sich erst im Frühherbst auf Basis der dann aktuellen Vogelgrippelage abschätzen. Bestehende Einstallungs- und Schutzvorrichtungen sollten daher für die Zukunft beibehalten werden, um das Geflügel gegebenenfalls jederzeit wieder aufstallen zu können.

quelle http://www.kreis-wesel.de/C1256B10006FEFF4/0/2B715E10793EDB8EC125741A0037C5E3/?Open

Cassandra
09.10.2008, 23:06
tja..soweit also zum gerüchte streuen..hier wär sie dann wieder..die vogelgrippe

Vogelgrippe zurück in Deutschland - Ente infiziert (http://www.huehner-info.de/huefo/thread.php?postid=308878#post308878)

Tina

odranoeL
13.10.2008, 07:12
Hallo Ihr Lieben,
bei uns in der Nähe ist auch schon wieder ein Fall aufgetreten.
Nichts desto trotz haben wir im gesamten Bereich von Wismar / Nordwestmecklenburg keine Stallpflicht.
Da hätte ich auch arg zu tun - wir hatten die letzten 4 Jahre bisher unsere Tiere nicht einsperren müssen.
Sind aber in der Pflicht, auffälliges zu melden. That´s all.
Wegen der VO lohnt sich eine Diskussion nicht - nur das Handeln.
Denn man kann seine Tiere ja tränken - womit wohl?
Widerspricht sich halt alles.
Wie sagte Wontolla - bei der nächsten Wahl trifft man sich wieder, wenn man
konsequent ist.

Liebe Grüße und einen schönen Tag noch
Christiane