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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Geflügschauen



Gast
28.08.2008, 19:55
Weiss jemand ob nächste Woche rund um den Bodensee eine Geflügelschau/Geflügelmarkt ist? Und gibt es dort Züchter? Wenn ihr etwas wisst dann meldet euch bitte bald! Freue mich auf jede Nachricht! ABC9

Gast
01.09.2008, 17:46
Hallöchen, weiss wirklich keiner ob in dieser Woche rund um den Bodensee ein Geflügelmarkt, eine Geflügelschau ist?! Ich freue mich wirklich über jeden Hinweiss! ABC9

Brahmaner
01.09.2008, 17:55
Sonntags ist in Illertissen doch immer Geflügelmarkt, da war ich aber noch nie.
Gruss

Gast
05.09.2008, 20:04
Danke, aber das ist doch etwas zu weit weg vom Bodensee. ABC9

Wontolla
05.09.2008, 21:30
Bodensee ist Sperrgebiet?

Gast
06.09.2008, 11:51
Wie meinst du das?

Wontolla
06.09.2008, 12:29
Seit dem 18.10.2007 besteht für ganz Deutschland Stallpflicht. Auf amtsdeutsch: Aufstallungsgebot. Die entsprechende Verordnung schränkt auch die Durchführung von Märkten ganz erheblich ein oder macht sie unmöglich. Allerdings können von den Behörden Ausnahmen zugelassen werden. Da der Bodensee ständig von Wassergeflügel aus aller Herren Länder angeflogen wird und das VG-Risiko für diese Region hoch sein dürfte, kann ich mir nicht vorstellen, dass es dort so mutige Amtsdiener gibt, welche die kaum kalkulierbare Verantwortung übernehmen und in der Bodenseeregion Ausnahmen von der Aufstallung zulassen oder gar Märkte, die ja als Seuchenumschlagplätze gelten, genehmigen.

Johanna P.
07.09.2008, 05:55
@Wontolla

Immer noch Stallpflicht? Ich weiß da nichts davon. Bei uns in der Gegend werden die Hühner auch nicht eingesperrt, nicht mal beim nächsten großen Legebetrieb. ???

Gruß Johanna

Wontolla
07.09.2008, 06:48
Mach Dir nix draus, das wissen viele nicht. Es gilt jetzt für alle Zeiten mit Ausnahmen. Aber Ausnahmen gibt es nicht überall.



Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
(Geflügelpest-Verordnung)*)
Vom 18. Oktober 2007
(BGBl. I S. 2348 )

Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d, des § 17b Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 Buchstabe a bis f, des § 73a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 und 3 bis 5, des § 78a Abs. 2 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 4b, 11, 14, 17 und 20 und Abs. 2, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 bis 3, § 21 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, § 22 Abs. 1 bis 3, §§ 23, 24 Abs. 1 bis 4 und den §§ 26 bis 30, auch in Verbindung mit § 62, des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 Nr. 1 Buchstabe a, b und d, jeweils auch in Verbindung mit § 79b des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), von denen § 19 Abs. 2 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:


Inhaltsübersicht
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Begriffsbestimmungen


Abschnitt 2: Schutzmaßregeln bei gehaltenen Vögeln
Unterabschnitt 1: Allgemeine Schutzmaßregeln
§ 2 Anzeige, Register und Aufzeichnungen
§ 3 Fütterung und Tränkung
§ 4 Früherkennung
§ 5 Schutzkleidung
§ 6 Weitere allgemeine Schutzmaßregeln
§ 7 Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte
§ 8 Schutzimpfungen und Heilversuche
§ 9 Durchführung der Schutzimpfung
§ 10 Untersuchungen im Falle der Schutzimpfung
§ 11 Maßregeln für das Verbringen geimpfter Vögel
§ 12 Maßregeln bei Feststellung von Geflügelpest oder niedrigpathogener aviärer Influenza bei geimpften Vögeln


Unterabschnitt 2: Aufstallung
§ 13 Aufstallung
§ 14 Weitere Untersuchungen


Unterabschnitt 3: Schutzmaßregeln bei Geflügelpest

usw.

Das ist Politik der jungen Generation und die Mehrheit des Volkes will es so oder ist so desinteressiert, dass die machen können was sie wollen und trotzdem immer wieder gewählt werden.

Die Stallpflicht ist in § 13 ohne jegliche zeitliche Begrenzung festgelegt.
Für bestimmte Gebiete können Ausnahmen genehmigt werden, was inzwischen fast überall geschehen ist. Der Bodensee und seine Umgebung gehört aber eindeutig nicht zu den Gebieten für die Ausnahmen genehmigt werden können, was ebenso aus § 13 ersichtlich ist. Entsprechendes gilt natürlich auch für Geflügelausstellungen und für Geflügelmärkte ( § 7 ).


§ 13 Aufstallung
(1) Wer Geflügel hält, hat das Geflügel
1. in geschlossenen Ställen oder
2. unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung (Schutzvorrichtung) zu halten.
(2) Die zuständige Behörde kann für Geflügel, das nicht in einem Gebiet gehalten wird, das nach § 21 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 30 Abs. 1 oder § 55 Abs. 1 als Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet oder Kontrollzone festgelegt ist, Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, insbesondere ein Ausbruch der Geflügelpest nicht zu befürchten ist. Der Entscheidung nach Satz 1 ist eine Risikobewertung zu Grunde zu legen, bei der insbesondere die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der Nähe des Bestands zu einem Gebiet, in dem sich wildlebende Wat- und Wasservögel sammeln, insbesondere einem Feuchtbiotop, einem See, einem Fluss oder einem Küstengewässer, an dem die genannten Vögel rasten oder brüten, sowie das sonstige Vorkommen und Verhalten wildlebender Vögel zu berücksichtigen sind.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde ein Gebiet festlegen, in dem Geflügel auch außerhalb geschlossener Ställe oder Schutzvorrichtungen gehalten werden darf (Freilandhaltung), soweit für sämtliche Bestände in diesem Gebiet die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen.
(4) Abweichend von Absatz 1 soll die zuständige Behörde ferner Ausnahmen genehmigen, soweit eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich ist und sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise wirksam unterbunden wird.

usw.

Gast
07.09.2008, 11:37
Da wird einem ja ganz schlecht wenn man das liest! Einfälle haben die! Man lernt nie aus! Das habe ich nähmlich gar nicht gewusst.