http://www.zel-eu.de/?download=VO_zu...bruar_2006.pdf
Neu ist:und:§2
Geflügel darf gewerbsmäßig
1. außerhalb der Gemeinde der gewerblichen Niederlassung desjenigen, der das Geflügel in den
Verkehr bringt, oder
2. ohne eine solche Niederlassung zu haben,
nur in den Verkehr gebracht werden, soweit das Geflügel 14 Tage vor dem Inverkehrbringen in
geschlossenen Ställen gehalten und längstens zwei Tage vor dem Inverkehrbringen klinisch tierärztlich
untersucht worden ist. Derjenige, der Geflügel nach Satz 1 in den Verkehr bringt, hat
eine tierärztliche Bescheinigung über die Untersuchung mitzuführen. Die Bescheinigung ist auf
Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.der bisherigen Gefügelpestschutzverordnung wurde aufgehoben!§ 3
Die Durchführung von Geflügelmärkten, Geflügelschauen, Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen
ähnlicher Art ist verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen
für
1. Geflügelausstellungen und Geflügelschauen, soweit sichergestellt ist, dass das auf den Veranstaltungen
jeweils aufgestellte Geflügel längstens fünf Tage vor der Veranstaltung klinisch
tierärztlich untersucht worden ist,
2. für Geflügelmärkte oder Veranstaltungen ähnlicher Art, soweit sichergestellt ist, dass das auf
den Veranstaltungen jeweils aufgestellte Geflügel längstens fünf Tage vor der Veranstaltung
im Bestand klinisch tierärztlich untersucht worden ist.
Das heißt keine Geflügelmärkte und -börsen.Eine Genehmigung nach § 3 Satz 2 der Geflügelpestschutzverordnung darf die zuständige Behörde
bis zum Ablauf des 30. April 2006 nicht erteilen.
Grüsslis... Lexx
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