Sehr geehrte Damen und Herren,
In seiner aktuellen Risikobewertung vom 26.04.2007 kommt das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) zu dem Ergebnis, dass die Wahrscheinlichkeit eines Eintrags des Geflügelpestvirus (HPAIV) Subtyp H5N1 ausgehend von Wildvögeln in die Hausgeflügelbestände Deutschlands als mäßig eingeschätzt wird, da keine Anzeichen für eine ähnliche epidemische Verbreitung wie im vergangenen Jahr (Eintragsrisiko: hoch) vorliegen. Das FLI vertritt die Auffassung, dass es aufgrund der veränderten Risikolage vertretbar erscheint, das grundsätzliche Aufstallungsgebot zeitnah zu lockern und die Freilandhaltung von Geflügel nur in bestimmten Risikogebieten einzuschränken.
Im Rahmen des in Deutschland durchgeführten stichprobenartigen Wildvogelmonitorings für orientierende Untersuchungen zum Vorkommen des Virus wurde seit September 2006 auch während der Zeiten des Herbst- und Frühjahrsvogelzuges kein Fall einer Infektion mit HPAIV H5N1 nachgewiesen. Auf Grundlage der Beprobungszahlen des Wildvogelmonitorings kann in Bezug auf die Gesamtpopulation aber weiterhin nicht ausgeschlossen werden, dass HPAIV H5N1 in der einheimischen Wildvogelpopulation noch auf niedrigem Niveau persistiert. Hinweise darauf geben die Ausbrüche bei Nutzgeflügel in Ungarn im Januar 2007.
In der jetzt geltenden Geflügel-Aufstallungsverordnung darf die zuständige Behörde keine Ausnahmen von dem Aufstallungsgebot für Geflügelhaltungen
1. in einem Restriktionsgebiet (gemäß Geflügelpest-Verordnung, Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung oder Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung),
2. in unmittelbarer Nähe eines Gebietes, in dem u.a. sich wildlebende Wat- und Wasservögel sammeln, oder
3. in einem Gebiet mit einem Radius von 1.000 Metern um die Geflügelhaltung, in dem sich auf den Quadratkilometer berechnet mindestens 20.000 Stück Geflügel befinden,
genehmigen
Mit der Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung soll nunmehr vorgesehen werden, dass die zuständige Behörde Ausnahmen für Betriebe genehmigen kann, die in den in den Nummern 2 und 3 genannten Gebieten gelegen sind.
Die Änderungsverordnung soll dem Bundesrat so zugeleitet werden, dass er in seiner Sitzung am 6. Juli 2007 zustimmen kann.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Dr. Bätza
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