Zitat:
Begründung
Die tatsächlichen Gründe, die zum Erlass der tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung Nr. 17/2 vom 25.01.2017
führten, sind nicht mehr gegeben.
Der Widerruf der Allgemeinverfügung gründet sich auf § 117 Abs. 1 Landesverwaltungsgesetz (LVwG).
Aufgrund der geänderten Sachlage habe ich mich für die Aufhebung der Allgemeinverfügung entschie-den. Zitat Ende
Die tatsächlichen Gründe sind nicht mehr gegeben? Falscher Verdacht?
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