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Thema: Gesetzesgrundlage für ND-Impfung

  1. #1

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    Gesetzesgrundlage für ND-Impfung

    Hi, hat jemand für mich einen link parat,
    der die Gesetzesgrundlage für die ND-Impfung mit den zeitlichen Abständen belegt.
    Also keine links zu Zuchtvereinen o.ä.
    In der Geflügelpestverordnung bin ich nicht fündig geworden, oder ich habe es überlesen.
    Danke!
    ( Hintergrund: Mein TA impft nur 2 x im Jahr, auf Nachfrage erhielt ich die Antwort:
    "das reicht so", aber ich habe keine Lust iwann die Gelackmeierte zu sein.)


  2. #2
    Rassegeflügelzüchter Avatar von Günter Droste
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    § 67 Abs. 2 GeflPestSchV in Verbindung
    mit § 7 der Geflügelpest-Verordnung alter Fassung

    => Verpflichtung zur Gewährleistung eines ganzjährigen Impfschutzes
    Es gibt 3 Wege um zu Überleben: Betteln, stehlen oder etwas leisten.

  3. #3

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    Danke!
    Ich habe derweil noch den Wirkstoff gegoogelt mit dem geimpft wurde:
    Nobilis MA5 +Clone30
    http://www.msd-tiergesundheit.de/pro...5_clone30.aspx
    Und wenn ich die Info daraus richtig lese ( Dauer der Immunität: 6 Wochen ), dann müsste mit diesem Wirkstoff
    ja sogar 9 x/ Jahr geimpft werden.

    Was ich zudem nicht verstehe, ist warum auf der Impfbescheinigung gem.§7 der G-Pest-V von 2007 steht,
    da in dieser Fassung ( http://www.gesetze-im-internet.de/bu...chv/gesamt.pdf )
    sich der § 7 auf Geflügelmärkte bezieht. (?) Oder ist das die neue Fassung?


  4. #4
    Avatar von Wontolla
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    Zitat Zitat von Nicolina Beitrag anzeigen
    Was ich zudem nicht verstehe, ist warum auf der Impfbescheinigung gem.§7 der G-Pest-V von 2007 steht,
    da in dieser Fassung ( http://www.gesetze-im-internet.de/bu...chv/gesamt.pdf )
    sich der § 7 auf Geflügelmärkte bezieht. (?) Oder ist das die neue Fassung?
    Schau mal den § 67 der Verordnung an.

    In § 7 wird eine tiierärztliche Bescheinigung gefordert, die besagt, dass der Bestand offensichtlich frei von Seuchen ist. Die gleiche Forderung besteht vor dem Impfen gegen ND. Kurzfristig gilt daher die Impfbescheinigung auch als Bestandsbescheinigung nach § 7.
    Der § 7 wurde mit Wirkung zum 8. Mai 2013 dahingehend geändert, dass die Bestandsbescheinigung nicht mehr grundsätzlich erforderlich ist, sondern nur wenn die aufgestellten Tiere von weiter her als einem benachbarten Kreis kommen.
    L. G.
    Wontolla

  5. #5

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    Danke Wontolla, verstanden.


    Über den Wirkstoff und die Wirkdauer mache ich mir jedoch weiter Gedanken,
    zumal in der Bescheinigung kein Datum der erforderlichen Nachimpfung eingetragen wurde.


  6. #6
    Rassegeflügelzüchter Avatar von Günter Droste
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    In der jetzt gültigen Verordnung steht nirgends wo etwas betreffend die Impfverpflichtung bzgl. ND.
    Bevor diese Verordnung erlassen wurde ist dieses jedoch aufgefallen und man hat sie um den § 67 Abs. 2 ergänzt.
    Damit gilt insoweit § 7 der Uraltverordnung weiter. Aus dem § 7 der Uraltverordnung ergibt sich die Impfverpflichtung.
    Es gibt 3 Wege um zu Überleben: Betteln, stehlen oder etwas leisten.

  7. #7
    Avatar von Wontolla
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    Weil es so schwer zu finden ist, ich finde es auf die Schnelle auch nicht, hier der § 7 von 2005 (Uraltverordnung, aber in Teilen noch gültig) im Wortlaut aus meinem Archiv:


    § 7

    (1)Der Besitzer eines Hühner- oder eines Truthühnerbestandes hat die Tiere seines Bestandes durch einen Tierarzt gegen die Newcastle-Krankheit impfen zu lassen. § 34 Abs. 1 Satz 2 der Tierimpfstoff-Verordnung gilt entsprechend. Die Impfung ist in solchen Abständen zu wiederholen, dass im gesamten Bestand eine ausreichende Immunität der Tiere gegen die Newcastle-Krankheit vorhanden ist. Über die durchgeführten Impfungen hat der Besitzer Nachweise zu führen.

    (2)Die zuständige Behörde kann für wissenschaftliche Versuche sowie für Hühnerbestände, die ausschließlich Hühner oder Eier für diagnostische Zwecke oder die Prüfung von Impfstoffen abgeben, Ausnahmen von der Impfpflicht genehmigen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

    (3)(weggefallen)

    (4)Hühner oder Truthühner dürfen in einen Geflügelbestand nur verbracht oder eingestellt oder auf Geflügelmärkte, Geflügelschauen oder -ausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art nur verbracht werden, wenn sie von einer tierärztlichen Bescheinigung begleitet sind, aus der hervorgeht, dass der Herkunftsbestand der Tiere, im Falle von Eintagsküken der Elterntierbestand, regelmäßig entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers gegen Newcastle-Krankheit geimpft worden ist.
    L. G.
    Wontolla

  8. #8
    RGZV Mölln Avatar von hagen320
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    Zitat Zitat von Nicolina Beitrag anzeigen
    Und wenn ich die Info daraus richtig lese ( Dauer der Immunität: 6 Wochen ), dann müsste mit diesem Wirkstoff
    ja sogar 9 x/ Jahr geimpft werden.
    Den Impfstoff gibt es aber mit 3 Monaten Immunität. Als kombiimpfstoff kostet er dann ca 20€.
    Mechelner, Sundheimer, Sussex gsc, eigene Grünlegerkreuzungen, bunte Legetruppe aus Zwienutzungshühnern, Puten Naraganset, Perlhühner

  9. #9
    Rassegeflügelzüchter Avatar von Ernst
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    Und wenn ich die Info daraus richtig lese ( Dauer der Immunität: 6 Wochen ), dann müsste mit diesem Wirkstoff
    ja sogar 9 x/ Jahr geimpft werden.
    Hallo Nicolina,

    nach meinem Verständnis muss man bei dem Kombiimpfstoff zwischen zwei Dingen unterscheiden. Da ist einmal der ND Impfstoff, den Du nach Vorgabe des Gesetzgebers alle 3 Monate geben musst, und der IB Impfstoff, der die Tiere normalerweise für 6 Wochen immunisiert. Wenn dieser Impfstoff allerdings nach 3-4 Wochen noch einmal verabreicht wird, erreicht man eine Immunisierung, die über einen längeren Zeitraum anhält.
    Nach korrekt durchgeführter Impfung wird in der Regel eine Immunität aufgebaut, die über 6 Wochen andauert. In infektionsgefährdeten Beständen sollte die erste Nachimpfung bereits nach 3 bis 4 Wochen erfolgen. Wird vor Legebeginn mit einem inaktivierten ND-Impfstoff und/oder IB-Impfstoff vom Typ Massachusetts nachgeimpft, kann eine Immunität über die gesamte Legeperiode erreicht werden.
    Ich verstehe es so, dass man die Impfung mit dem Kombipräparat nach 3 bis 4 Wochen wiederholt, und dann im, vom Gesetzgeber geforderten, Rhythmus von 3 Monaten weiterimpft. Es gibt aber auch weiterhin einen Impfstoff, der lediglich gegen IB immunisiert. Den werde ich weiterhin verwenden. Ich habe vor einigen Wochen, zum ersten Mal den Kombiimpfstoff ausprobiert. Mir waren die Nebenwirkungen des IB Impfmittels zu heftig. Deshalb habe ich beim Tierarzt wieder den alten Impfstoff bestellt. Da es bei dem Impfstoff ja regelmäßig zu Lieferengpässen kommt. hole ich mir immer einen kleinen Vorrat. Da ist man dann vor unliebsamen Überraschungen sicher.

    MfG

    Ernst Niemann

    Ein Haus ohne Bücher ist arm,
    auch wenn schöne Teppiche seinen Böden und kostbare Tapeten und Bilder die Wände bedecken.
    Hermann Hesse

  10. #10

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    Danke Hagen und Ernst,
    so oder so, reicht demnach aber keine halbjährliche Impfung.
    Und ich habe auch noch mal in den letzten Impfbescheinigungen nachgesehen:
    Der selbe Wirkstoff.
    Und bezahlt habe ich irgendwas um die 4,- Euro plus das selbe nochmal für die Ausstellung der Bescheinigung..

    Ich muss dem TA wohl doch auf "die Füße treten".


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