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Thema: Puten schlachten

  1. #31
    Kräuterlexxchen Avatar von Lexx
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    Immer wiedr schee, wenn elle aneinandr vorbeischwätzad Was hier diskutiert wird, von wegen innerhalb geschlossener Ortschaften, entspricht der Jagd in befriedeten Bezirken. Diese kann in Ausnahmefällen angeordnet werden (siehe Toms Beispiel)
    http://de.wikipedia.org/wiki/Befried...irk_(Jagdrecht) und hier http://de.wikipedia.org/wiki/Stadtj%C3%A4ger

    Soviel dazu. Dann haben wir noch die Ermächtigung eines Grundstückeigners (je nach Landesjagdgesetzen auch Mieter/Pächter/Nutzer), welcher auf seinem Grund und Boden das Jagdrecht ausüben darf, um Schadwild zu bekämpfen. Im Bundesjagdgesetz wird das kurz und knapp abgehandelt, je nach Bundesland sieht das anders aus:
    http://www.gesetze-im-internet.de/bj...2BJNG000100325 siehe §3. Dann sind wir aber noch nicht bei den eventuell vorgeschrieben zu erwerbenden Scheinen, wie Waffenschein, Jagdschein, Fallenschein etcpipapo. Das sprengt auch jegliche Rahmen, und mir ist zwar nicht die Tipperei zuviel (wozu gibt´s copy und paste? ) aber ich hab die Zeit nicht, mich reinzulesen, aktuelle Änderungen zu suchen und dann noch Über-Unter-Länder-Ausnahmeregelungen zu sortieren.

    Knapp zusammengefasst, die aktuelle Gesetzeslage bestimmt zum Beispiel das Wildtiere nur durch Jäger erlegt werden dürfen, diese dürfen aber nicht mit einem Betäubungsgewehr plus Munition hantieren, das darf dann nur ein Tierarzt (Betäubungsmittelgesetz), wenn er eine entsprechende Zusatzausbildung an der Waffe hatte. Polizisten dürfen ein Tier nur dann mit der Waffe erlegen, wenn Gefahr im Verzug ist, heißt ein Kampfhund oder eine Stadtsau greifen einen Menschen an. Mit der Dienstwaffe darf ansonsten kein Tier erlegt werden, auch nicht um es zu erlösen. Ich selber darf auf meinem Grund und Boden, sollte dies ein ein befriedeter Bezirk sein, also ein Bereich in dem die Jagd ruht, darf ich im Rahmen der gültigen tierschutzrechtlichen, landesjagdrechtlichen und vor allem zu beachten, waffenrechtlichen Gesetzgebungen hantieren. Ist in meinem Bundesland eine Todschlagfalle verboten, dann darf ich die auch nicht auf meinem Grund und Boden aufstellen. Waffen darf ich nicht Oppas Flinte vom Dachboden nehmen und feste mit Vogelschrot auf einen Marder draufhalten, sondern ich muß die deutschen Waffengesetze beachten. Dann bleibt mir nunmehr ein Kleinkaliberluftgewehr (sollte ich weder Waffenschein, noch Jagdschein besitzen)... damit darf ich aber kein Tier erlegen, da eine sofortige, möglichst schmerzfreie Tötung damit nicht gewährleistet ist.

    Jetzt aber den Bogen zurück zum Thema... nein ein Jäger darf entsprechend kein Haustier oder Nutztier, auch auf privatem Grund und mit Erlaubnis des Eigentümers, mit einer Jagdwaffe töten. Haus- und Nutztiere sind nämlich kein jagdbares Wild (siehe wieder Bundesjagdgesetz, §2). Anderes mit einem Bolzenschußgerät, dies ist als Schlachtutensiel erlaubt. Allerdings kommen wir da (wenn man es ganz eng sehen möchten) in Querelen mit §4 der Tierschutz-Schlachtverordnung:
    § 4 Sachkunde
    (1) Wer Tiere betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet oder tötet, muß über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen.

    (2) Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen oder Geflügel darf im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit nur schlachten oder im Zusammenhang hiermit ruhigstellen oder betäuben, wer im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über seine Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist. Abweichend von Satz 1 genügt es in Schlachtbetrieben, in denen Hausgeflügel im Wasserbad betäubt wird, wenn die Personen, die diese Tiere von Hand betäuben oder schlachten sowie Personen, die die Aufsicht beim Ruhigstellen, Betäuben und Schlachten der Tiere ausüben, im Besitz einer Sachkundebescheinigung sind; letztere müssen während der Schlachtzeit ständig in dem Betrieb anwesend sein.

    http://www.gesetze-im-internet.de/tierschlv/index.html

    Wenn man also jemand beauftragt... derjenige tötet dann ja nicht zum Eigenbedarf.

    Da gibt´s also einige Grauzonen und auch Gesetze und Verordnungen welche sich überschneiden, gegenseitig beschneiden etc. und dann (ein hoch darauf) die föderalistischen Eigenheiten, sprich nahezu jedes Bundeland kocht noch ein eigenes Süppchen.
    Ich bin nicht verrückt.
    Meine Mutter hat mich testen lassen!
    Sheldon Cooper

  2. #32
    Avatar von hein
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    Zitat Zitat von hein Beitrag anzeigen
    .......Aber mit dem Schlachten - für den Privatgebrauch da gibt es kaum Probleme! Egal wer das macht s darf nur nicht gewerblich oder es dürfen die geschlachteten Tiere nicht gewblich verkauft werden.
    Antje - hole jetzt mal den Nachweis nach!


    http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__4.html

    Tierschutzgesetz § 4

    Absatz (1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden.............Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.

    Und die Kenntnisse sind vorhanden, wenn ich mich hab einweisen lassen!

    In Absatz 1a ist der gewerbliche Bereich geregelt

    Zitat: §4 Absatz (1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere betäuben oder töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen.

    Also wer gewerblich schlachtet muss einen Sachkundenachweis haben!


    Dieses Gesetz ist ein Bundesgesetz! Also hat es bundesweite Geltung!


    "Die mich kennen mögen mich,
    die mich nicht mögen, können mich!"

    Gaaanz liebe frühlingshafte Grüße an alle - vom Heinfried von der Weser

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