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Thema: Desinfektion

  1. #11
    Moderator Avatar von gaby
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    @ Irmi: Kopf hoch, wird schon wieder .

    Frage: Im Falle einer Keulung wie lange muss danach der Stall leerstehen? Wie lange besteht so ein Sperrgebiet?

    gg
    Es ist nicht Deine Schuld, dass die Welt ist wie sie ist. Es wäre nur Deine Schuld wenn sie so bleibt.

    aus: *Deine Schuld* von den "ärzten"

  2. #12
    Avatar von grünschnabel
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    21 Tage Sperrgebiet
    30 Tage Beobachtungsgebiet

    Einstallung nach Desinfektion möglich:
    bei Temp. unter 5°C 14 Tage
    bei Temp. über 5°C 7 Tage

    gewerblicher Betrieb nach EU-Recht
    21 Tage, in den folgenden 21 Tagen klinische Untersuchung des Bestandes

  3. #13
    Moderator Avatar von gaby
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    Also kann ich sogar neu einstallen während ich im Sperrgebiet bin?

    Das ich das richtig verstehe: wäre man 21 Tage Sperrgebiet und anschließend nochmal 30 Tage Beobachtungsgebiet?

    gg
    Es ist nicht Deine Schuld, dass die Welt ist wie sie ist. Es wäre nur Deine Schuld wenn sie so bleibt.

    aus: *Deine Schuld* von den "ärzten"

  4. #14
    Avatar von grünschnabel
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    Du bist 21 Tage im Sperrgebiet und wenn nichts passiert, bis zum 30. Tag Beobachtungsgebiet. (3 km Zone)

    Wenn das Vetamt nicht alles übertreibt, ist das der normale Verlauf.

    Als Betrieb kann ich durchaus nach Abschluß der Maßnahmen - Vetamt kontrolliert und genehmigt, wieder aufstallen. Der betroffene Bestand ist ja gekeult.


    (2) Für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks
    1. hat die zuständige Behörde an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest – Sperrbezirk“ oder „Newcastle-Krankheit – Sperrbezirk“ gut sichtbar anzubringen,
    2. hat jeder Besitzer Geflügel innerhalb des Sperrbezirks in geschlossenen Ställen abzusondern,
    3. dürfen Geflügel und Bruteier aus einem Bestand nicht verbracht werden,
    4. dürfen Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art nicht durchgeführt und darf Geflügel ohne vorherige Bestellung nicht gehandelt werden,
    5. darf auf öffentlichen und privaten Wegen, ausgenommen betrieblichen Wegen, Geflügel nicht befördert werden,
    6. dürfen von Geflügel stammender Dung und flüssige Stallabgänge nicht aus dem Sperrbezirk verbracht werden.
    Satz 1 Nr. 5 gilt nicht für das Transportieren von Geflügel im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen.
    (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 genehmigen für das Verbringen
    von Geflügel zur unverzüglichen Schlachtung in einer von ihr bestimmten Schlachtstätte oder zu diagnostischen Zwecken; im Falle der Schlachtung jedoch nur, wenn sichergestellt ist, dass das erschlachtete Fleisch gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/494/ EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Geflügelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 268 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet wird,
    von Eintagsküken oder Zuchtgeflügel in einen anderen Betrieb im Sperrbezirk – im Falle der Newcastle- Krankheit auch in einen anderen Betrieb im Beobachtungsgebiet –, in dem kein anderes Geflügel gehalten wird, wenn dieser andere Betrieb entsprechend § 17 behördlich beobachtet wird,
    von Bruteiern in eine von ihr bestimmte Brüterei, wenn die Bruteier und Verpackungen vor dem Verbringen desinfiziert werden.
    (4) Wer in einem Sperrbezirk Geflügel hält, hat dies unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes der Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. In einem Sperrbezirk hat der Besitzer seinen Geflügelbestand nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde tierärztlich auf Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit untersuchen zu lassen.
    (5) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 anordnen. In diesem Falle gilt Absatz 4 entsprechend.

    (2) Für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets
    hat die zuständige Behörde an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest – Beobachtungsgebiet“ oder „Newcastle-Krankheit – Beobachtungsgebiet“ gut sichtbar anzubringen,
    dürfen Bruteier nicht aus dem Beobachtungsgebiet verbracht werden,
    dürfen von Geflügel stammender Dung und flüssige Stallabgänge nicht aus dem Beobachtungsgebiet verbracht werden.
    Während der ersten 15 Tage nach Festlegung des Beobachtungsgebiets darf Geflügel nicht aus dem Beobachtungsgebiet verbracht werden.
    (3) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2 Satz 2 Ausnahmen für das Verbringen von Geflügel zur unverzüglichen Schlachtung in eine außerhalb des Beobachtungsgebiets gelegene Schlachtstätte genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass das erschlachtete Fleisch gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/494/ EWG in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet wird. Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Ausnahmen für das Verbringen von Bruteiern in eine von ihr benannte Brüterei genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass die Eier und die Verpackungen vor dem Verbringen desinfiziert werden.
    (4) § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 sowie Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.

  5. #15

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    Test geglückt Geld gespart

    Hallo
    Alternative Desinfektionsmatte ( meist um die 40€ im Fachhandel).

    Habe neues Katzenclo gekauft im Angebot 2,99 €
    Schaumstoff Reststück 1 €
    Zitronensäure in Drogerie Schle.... 3,99€
    Mischungsverhältniss auf 1 liter Wasser 50 gramm Zitronensäure, mit Holzlöffel umrühren fertig.
    Mischung über das im Katzenclo liegende Schaumstoffstück leeren.
    Stinkt nicht, ist preisgünstig.
    Katze hat freut sich hat neues Katzenclo und ich bin beruhigt :P
    Zitronensäure tötet sicher Viren ab.
    Ist wesetlich ungefährlicher wie sonstiges Chemiezeug und wird auch in Lebensmitteln verwendet.

    Vielleicht kann Euch dieser Tip helfen wenn Ihr auch im Sperrgebiet oder Beobachtungsgebiet wohnt

    Liebe Grüße Irmi
    „Die Welt wird nicht bedroht von den Menschen, die böse sind, sondern von denen, die das Böse zulassen.“ Albert Einstein

  6. #16

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    RE: Desinfektion

    zum Thema Desinfektion habe ich folgenden sachlichen Beitrag gefunden, vielleicht hilft das noch etwas weiter (im Text geht es nicht nur um Desinfektion):
    http://www.bafg.de/servlet/is/11887/...ogelgrippe.pdf
    Zum Glück bin ich selbst (noch) nicht betroffen.

  7. #17
    Avatar von Turbinchen
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    Hallo,

    Habe das hier gefunden aus dem Leitfaden für Ärzte, Kliniken und Fachpersonal vom Hessischen Sozialministerium:

    Die meisten Desinfektionswirkstoffe inaktivieren Influenzavirus in wenigen Minuten. Eine chemische Inaktivierung der Influenzaviren kann erfolgen durch:
    • Äther,
    • Chloroform
    • Ethanol (40%ige Ethanol inaktiviert in 10 min um e 3 log10 (RF e 3), eine 55%ige Lösung bereits in 6-8 s).
    • Isopropanol ist deutlich wirksamer (34%ige erreicht denselben Reduktionsfaktor (RF) in 5 s und eine 31%ige Lösung in 10 s)
    • 1 %iges Formaldehyd in 1 min RF e 3.

    Eine Inaktivierung durch organische Säuren kann erfolgen durch:
    • Ameisensäure: 0,5% / 5 min, RF > 5
    • Propionsäure: 2% / 5 min, RF > 5
    • Zitronensäure: 1% / 5 min, RF > 5
    • Zitronensaft - 30% / 5 min, RF > 5
    • Obstessig - 50% / 5 min, RF > 5
    lg Turbinchen

  8. #18

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    RE: Test geglückt Geld gespart

    Hallo Irmi

    Das ist ja ein guter Tipp mit der Zitronensäure. Werde ich Montag gleich kaufen.
    Ich glaube nämlich, daß ich sicher die nächsten Tage irgendwann kontrolliert werde, nachdem ja heute schon 2 Leute hier waren und mir den amtlichen Schrieb gebracht haben.
    Oh Gott, ich hab schon Angst! Ich wohne ja mitten in Friedrichshafen.

    Liebe Grüße vom Bodensee

  9. #19
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    Ihr solltet bedenken: Präparate auf der Basis von Aldehyden und organischen Säuren dürfen nicht bei Temperaturen unter 10° Celsius verwendet werden.

  10. #20

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    Hallo,

    grundsätzlich gibt es bei einer Desinfektion

    - Kältefehler
    - Konzentrationsfehler
    - ph-Wert-Fehler
    - Eiweißfehler
    - Konzentrationsfehler
    - Zeitfehler (Einwirkzeit feucht!)

    Wenn ihr Stallungen oder/und Gerätschaften desinfizieren wollt - dann haltet euch an die Mittelemfehlungen der DVG-Liste - weil auf diese Zulassung dort sich so ziemlich alle Hygiene-Verordnungen/Kontrollen beziehen!

    Grundsätzlich rechnet man so: je qm zu desinfizierende Fläche 0,4 l fertige Desinfektionsmittellösung (0,5 - 5 %ig angesetzt).

    -> bei der derzeitigen Kälte ist Desinfektion schwierig, weil eben wie genannt, die billigen Aldehyde neben der Gesundheitsbelastung! Kältefehler in der Anwendung unter 20 °C haben. Bei Minusgraden kaum Wirkung, evtl. Ausgleich mit Frostschutz oder Erhöhung der Konzentration + Einwirkzeit

    -> Profi-Firmen arbeiten im Winter mit Jodpräparaten (nicht nur für Hände ;-)) aber auch Eiweißfehler, deshalb:

    -> gründliche Vorreinigung/Entfettung! z.b. mit Tensiden/Schmierseife usw.

    -> Chlor/Aminpräparate haben einen hohen Eiweißfehler (reagiert Rest-/Schmutz - ungenügende Desinfektion) und werden deshalb v.a. im Wasser/-leitungsbereich eingesetzt

    -> Säuren (organische und auch Peressigsäure) sind grundsätzlich korrosiv und wie

    -> Laugen (Natronlauge) ätzend; von Kältefehlern weiß ich bei beiden nichts!

    -> Zitronensäure gibts für ~ 130 Euro den 25 KILOGRAMM Sack in jeder Baywa/Raiffeisen zu bestellen und hält ewig - also mit anderen zusammen für den Haushalt einkaufen, ist nicht üblich als Desinfektionsmittel (höchstens Konservierungsmittel Lebenmittel usw.) und auch im VET-Bereich nicht als Desinfektionsmittel zugelassen!

    -> H5N1 ist ein -> behülltes Virus - was es relativ einfach macht zum desinfizieren (Coli ist schwieriger) da die Hülle = Infektiösität leicht angreifbar/zu zerstören ist

    -> am Rande: Spulwurm-- und Kokzidiendesifektion geht wegen der Stabilität der Eier nur mit -> Kresolpräparaten (Gesundheitsgefahr!) diese wiederum helfen nicht gegen Coli, also braucht man für eine kombinierte Desinfektion - 2 verschiedene Mittel.

    -> im Seuchen/verdachtsfall gibst nur einen der sagt wann-wie-was desinfiziert wird:
    Der Amtsveterinär nach der gültigen Tierseuchen-Bekämpfungs-Verordnung - das ist dort genau festgeschrieben ebenso wie man "Mistpackungen" usw dann anlegen muss und das sollte man sich schrifltich! gben lassen (Haftungsgründe)

    Abschließend: Bitte - bei jeder Desinfektion/slösungsansätzen: Schutzbrille und säure/laugenbeständige Handschuhe - gibts in jedem Baumarkt! Danke

    Mim

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