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Da Stimme ich dir zu das die das nicht so Locker nehmen, hab auch nie was anderes behauptet.
Im Genenteil, finde auch nicht das man die Person die das machen möchte noch mit Einfällen bombardiert, wie ich schon geschrieben habe.
Und abgesehen von Seuchen, eingeschleppte Tiere haben auch schon so manschen Schaden an gerichtet, da können die Australier ein Lied von singen.
Gruß Gizmo
Engel sind auch nur Geflügel
Eine echte vertikale Übertragung durch das Brutei bei viralen Inektionen ist nicht nachgewiesen, allenfalls über die Eischale, die man aber leicht desinfizieren kann.
http://www.hyline.com/userdocs/libra...y_Diseases.pdf
http://www.vetpharm.uzh.ch/reloader....M?inhalt_c.htm
Ja, stimmt nur nicht. Hier der link zu den tatsächlichen Vorschriften: http://www.aphis.usda.gov/import_exp...try_eggs.shtml
Das wichtigste in Kürze: Die Elterntiere müssen nicht drei Monate in Quarantäne, sondern die Herde muss in den letzten 90 Tagen frei von Newcastle gewesen sein. Weiters dürfen die Eltern nicht gegen H5N1/H7N1 und Newcastle geimpft sein. Das muss vom Amtstierarzt bestätigt werden.
Ausgebrütet dürfen die Eier aber nur unter Aufsicht des Distriktierarztes werden und der Aufzuchtsort muss als Quarantänestation zugelassen sein (für 30 Tage).
Liebe Grüße,
- Jambo
0,2,3 Kuku Kienyeji (ostafrikanische Landhühner)
P.S.: Die folgenden Länder gelten laut USDA als "exotic Newcastle disease"-frei:
Eiern aus diesen Ländern (bzw. den Jungtieren) bleibt die Quarantäne erspart (die restliche Prozedur allerdings nicht).Zitat von http://www.aphis.usda.gov/import_export/animals/poultry_eggs.shtml
Liebe Grüße,
- Jambo
0,2,3 Kuku Kienyeji (ostafrikanische Landhühner)
Hast Du weiter geklickt?
Für uns gelten vorrangig die Exportregeln der RICHTLINIE 2009/158/EG und da macht es Sinn die besagten Elterntiere (von Neuzugängen) zu separieren um alle Eventualitäten auszuschliessen. Die Richtlinie geht von Elterntieren in Volieren/Bodenhaltung aus und nicht von Freilandhaltung mit Kontakt zu Wildvögeln.
PS: 20 Einheiten ~ 20 Eier oder KükenArtikel 14
(1)
Die Anforderungen der Artikel 5 bis 11 sowie des Artikels 18 sind auf den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern nicht anwendbar, wenn es sich um kleine Partien von weniger als 20 Einheiten handelt, vorausgesetzt, dass diese Partien den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels enthaltenen Anforderungen entsprechen.
(2)
Das Geflügel und die Bruteier nach Absatz 1 müssen zum Zeitpunkt ihres Versands aus Herden stammen, die
a)
sich seit dem Schlupf oder seit mindestens drei Monaten in der Gemeinschaft befinden;
b)
zum Versandzeitpunkt von klinischen Symptomen ansteckender Geflügelkrankheiten frei sind;
c)
im Fall einer Impfung die Impfbedingungen nach Anhang III erfüllen;
d)
keinerlei tierseuchenrechtlichen Maßnahmen betreffend Geflügel unterworfen sind;
e)
sich nicht in einem Gebiet befinden, das aufgrund des Ausbruchs einer Krankheit, für die Geflügel empfänglich ist, tierseuchenrechtlichen Beschränkungsmaßnahmen gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unterliegt.
Das gesamte Geflügel einer Sendung muss in dem Monat vor seinem Versand in serologischen Tests zur Feststellung von Antikörpern von Salmonella pullorum und Salmonella gallinarum gemäß Anhang II Kapitel III negativ reagiert haben. Bei Bruteiern oder Eintagsküken ist die Ursprungsherde innerhalb von drei Monaten vor dem Versand einem serologischen Test auf Salmonella pullorum und Salmonella gallinarum zu unterziehen, bei dem eine mögliche Infektion bei einer Infektionsprävalenz von 5 % mit einer Nachweissicherheit von 95 % festgestellt werden kann
°°°°°°
ANHANG III
BEDINGUNGEN FÜR DIE IMPFUNG VON GEFLÜGEL
1.
Impfstoffe, die zur Impfung von Geflügel oder von bruteiererzeugenden Geflügelherden verwendet werden, müssen eine Marktzulassung besitzen, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt wurde, in dem der Impfstoff verwendet wird.
2.
Die Kriterien für die Verwendung von Impfstoffen im Rahmen der Impfprogramme zur Routineimpfung gegen die Newcastle-Krankheit können von der Kommission festgelegt werden.
Geändert von Redcap (20.04.2011 um 00:12 Uhr)
Hallo Fories,
Also, nach Guantanamo wird eine(r) wegen illegalem Agrarimport kaum verfrachtet. Marihuana und Kokainblätter ausgenommen. Unterschätzt aber die Amis nicht. Es fängt ja beim Formularkrieg bei der Einreise an. Da wird ganz klar gefragt ob eine(r) Pflanzen oder andere Agrarprodukte (gilt auch für Transit mit Weiterflug) einführt. Ist dem so und haste nein angekreuzt, stehst im Fettnapf falls sie dich überführen. Auch die naiven Fragen im ESTA Formular sprechen für sich. Im leichtesten Fall Konfiskation vom anstössigen Produkt. Kann aber schnell zu Bussen und verpassen vom Anschlussflug führen. Als Europäer in Zentralamerika lebend, haben wir da mit Lebensmittelimporten aus der alten Heimat im Reisegepäck einschlägige Erfahrungen, wenn die Reise über die USA führte.
Heute fliegt man mit IBERIA Direktflügen zwischen Europa und Zentralamerika.
LG Thomas
@Vistas Verde: sag mal, was fuer 'ne Rasse wolltest Du eigentlich einfuehren?
Ja.
Äh, nein. Einer von uns ist gerade auf dem falschen Dampfer: Ich spreche von den Import-Vorschriften für die USA (siehe Titel), Du hingegen zitierst dieFür uns gelten vorrangig die Exportregeln der RICHTLINIE 2009/158/EG
(Hervorhebung von mir)Zitat von EUR-Lex
Liebe Grüße,
- Jambo
0,2,3 Kuku Kienyeji (ostafrikanische Landhühner)
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