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Thema: Stall genehmigungspflichtig

  1. #1
    Avatar von unicorn
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    Stall genehmigungspflichtig

    Ich wollte mal wissen,ab wann ein Stall oder Schuppen,der Bauordnung gemeldet werden muss.

  2. #2
    Rassegeflügelzüchter Avatar von Günter Droste
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    Pfeil RE: Stall genehmigungspflichtig

    Wie immer ..... es kommt darauf an.

    Ich würde daher erst einmal folgenden Beitrag empfehlen:

    Thomas Müller: Bau- und nachbarrechtliche Belange der Ziergeflügelhaltung - Vortrag anlässlich der JHV 2003 in „Haus Düsse"
    (Thomas Müller ist engagierter Rasse- und Ziergeflügelzüchter und arbeitet als Rechtsanwalt in Münster)

    www.vzi.de/p/art/nachbarschaftsrecht.htm
    Es gibt 3 Wege um zu Überleben: Betteln, stehlen oder etwas leisten.

  3. #3

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    RE: Stall genehmigungspflichtig

    Günter hat recht, man muss die Sache von mehreren Seiten betrachten.

    Die Baugenehmigung für den Stall ist eine Sache, die ist klar geregelt in der Landesbauordnung, hier ist die gültige von NRW.

    www.bauordnung.at/nord_bauo.pdf

    Das Halten von Hühnern ist eine andere Sache, hier gibt dir die Gemeineverwaltung Auskunft. Dazu am besten noch die Nachbarn fragen.

  4. #4
    Gast
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    § 65
    Genehmigungsfreie Vorhaben
    (1) Die Errichtung oder Änderung folgender baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und
    Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 bedarf keiner Baugenehmigung:
    53
    Gebäude
    1. Gebäude bis zu 30 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Aborte
    oder Feuerstätten, im Außenbereich nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen
    Betrieb dienen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches); dies gilt nicht für Garagen
    und Verkaufs- und Ausstellungsstände,
    2. Gartenlauben in Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz,
    3. Wochenendhäuser auf genehmigten Wochenendplätzen,
    4. Gebäude bis zu 4,0 m Firsthöhe, die nur zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen
    und Tieren bestimmt sind und die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,
    5. Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten bis zu 4,0 m Firsthöhe, die einem land- oder
    forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,
    6. Fahrgastunterstände des öffentlichen Personenverkehrs oder der Schülerbeförderung,
    7. Schutzhütten für Wanderer

  5. #5

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    3. Wochenendhäuser auf genehmigten Wochenendplätzen
    - Der passt zumindest für Niedersachsen überhaupt nicht

    Gruss
    Claudia

  6. #6

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    Stimmt Claudja,
    wenn ich das richtig lese kann man in NRW doppelt so groß wie in Niedersachsen genehmigungsfrei bauen.Da hätte ich meinen Stall so bauen können, dass auch ich gerade drin stehen kann - Wir armen Niedersachsen.

    Gruß
    Thomas

  7. #7
    Avatar von Carsten
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    Für Niedersachsen gilt:

    Anhang zur Niedersächsischen Bauordnung: Genehmigungsfreie bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen:

    1. Gebäude

    1.1 Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten, wenn die Gebäude und Vorbauten nicht mehr als 40 m3 - im Außenbereich nicht mehr als 20 m3 - Brutto-Rauminhalt haben und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen; Garagen mit notwendigen Einstellplätzen jedoch nur, wenn die Einstellplätze genehmigt oder nach § 69a genehmigungsfrei sind,
    Trage Dein Kreuz, das Dir auferlegt, aber lasse Dich nicht kreuzigen.
    Sei Deines Wertes bewußt!

  8. #8

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    ist das neu? In meiner Ausgabe von 2002 ist noch von 15m³ die Rede. Für mich ist das ohnehin egal, das Hühnerhaus steht und viel größer hätte ich es ohnehin nicht gebaut. Da es auf 50cm hohen Stützen steht, wäre alles andere in dem kleinen Garten zu gewaltig. Aber mein Nachbar wollte sich ne Hütte bauen, und der war ganz entäuscht, dass er nicht größer bauen darf. Der wäre glücklich wenn das so ist, insofern danke für die Richtigstellung.

    Gruß Thomas

  9. #9
    Avatar von alex66
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    Ruf im Bauamt deines Bezirks an und frag nach, dann weißt Du es 100%ig.
    Rechtschreibfehler sind immer gewollt und dienen der allgemeinen Verwirrung!

  10. #10
    Avatar von Carsten
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    Original von Grisu
    ist das neu? In meiner Ausgabe von 2002 ist noch von 15m³ die Rede. Für mich ist das ohnehin egal, das Hühnerhaus steht und viel größer hätte ich es ohnehin nicht gebaut. Da es auf 50cm hohen Stützen steht, wäre alles andere in dem kleinen Garten zu gewaltig. Aber mein Nachbar wollte sich ne Hütte bauen, und der war ganz entäuscht, dass er nicht größer bauen darf. Der wäre glücklich wenn das so ist, insofern danke für die Richtigstellung.

    Gruß Thomas
    Hallo Thomas,

    Wurde im Februar 2003 geändert. Neueste Fassung ist von 2005, da hat sich diesbezüglich aber nichts geändert. Alex hat recht, ein Anruf im bauamt kann nichts schaden. Denkt ja z.B. auch kaum einer dran, dass sich der umbaute Raum ab Traufkante, also ab Darinnenaußenseite rechnet. Es sind wirklich die äußersten Punkte. Wenn man also sein Hühnerhaus zu knapp an das Limit plant und nicht an die Dachrinnen denkt, dann überschreitet man die Grenze von 40m³!

    (NBauO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 2003
    (Nds.GVBl. Nr. 6 vom 20.02.2003, S. 89) zuletzt geändert am 23. Juni 2005 durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung und anderer Rechtsvorschriften (Nds.GVBl. Nr. 14 vom 30.06.2005, S. 20

    Aufgrund des Artikels 9 des Gesetzes zur Änderung des Baurechts vom 11. Dezember 2002 (Nds.GVBl. S. 796) wird nachstehend der Wortlaut der Niedersächsischen Bauordnung in der nunmehr geltenden Fassung unter Berücksichtigung der Bekanntmachung vom 13. Juli 1995 (Nds.GVBl. S. 199), des Artikels II des Gesetzes vom 28. Mai 1996 (Nds.GVBl. S. 252), des Artikels 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1997 (Nds.GVBl. S. 422), des Artikels 18 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds.GVBl. S. 701), des Artikels 7 des Gesetzes vom 5. September 2002 (Nds.GVBl. S. 37 und des Artikels 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (Nds.GVBl. S. 796) bekannt gemacht.
    Trage Dein Kreuz, das Dir auferlegt, aber lasse Dich nicht kreuzigen.
    Sei Deines Wertes bewußt!

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