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Thema: Auszug aus denn Tierseuchengesetz wegen möglicher entschedigungen ihm schlimmsten fall

  1. #1
    Avatar von Dominik Timm
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    Auszug aus denn Tierseuchengesetz wegen möglicher entschedigungen ihm schlimmsten fall

    Auszug aus dem

    TIERSEUCHENGESETZ
    (TierSG)
    In der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004, BGBl. I S. 1260

    4. Entschädigung für Tierverluste
    § 66

    Vorbehaltlich der in diesem Gesetz bezeichneten Ausnahmen wird eine Entschädigung in Geld geleistet

    für Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet worden oder nach Anordnung der Tötung verendet sind;
    für Tiere, bei denen eine anzeigepflichtige Tierseuche nach dem Tode festgestellt worden ist, sofern die Voraussetzungen gegeben waren, unter denen die Tiere auf behördliche Anordnung hätten getötet werden müssen;
    a) für Tiere, bei denen Milzbrand, Rauschbrand oder
    Tollwut,
    b) für Rinder, bei denen Aujeszkysche Krankheit
    nach dem Tode festgestellt worden ist,
    für Tiere, von denen anzunehmen ist, dass sie auf Grund einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Impfung, Behandlung oder Maßnahme diagnostischer Art oder im Zusammenhang mit deren Durchführung getötet werden mussten oder verendet sind;
    für Rinder, Schweine und Schafe, die Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführt und bei der amtstierärztlichen Auftriebsuntersuchung oder bei der Schlachttieruntersuchung als nicht seuchenkrank oder seuchenverdächtig befunden worden sind, sofern deren Fleisch nach der Schlachtung auf Grund einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder einer auf eine solche Vorschrift gestützten behördlichen Anordnung gemaßregelt worden ist.
    § 67

    (1) Der Entschädigung wird der gemeine Wert des Tieres zugrunde gelegt. Der gemeine Wert wird ohne Rücksicht auf die Wertminderung, die das Tier infolge der Tierseuche oder einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme erlitten hat, ermittelt.

    (2) Die Entschädigung darf folgende Höchstsätze je Tier nicht überschreiten:

    1. Pferde 5113,00 €
    2. Rinder einschließlich Bisons, Wisente
    und Wasserbüffel 3068,00 €
    3. Schweine 1278,00 €
    4. Gehegewild 1000,00 €
    5. Schafe 767,00 €
    6. Ziegen 307,00 €
    7. Geflügel 51,00 €
    8. Bienen, je, Volk 102,00 €

    Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in Satz 1 festgesetzten Höchstsätze bis zu 50 vom Hundert zu ändern, um ihr Verhältnis zum gemeinen Wert der Tiere bei der jeweiligen Tierart zu wahren.

    (3) Die Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 mindert sich,

    um 50 vom Hundert für Tiere, die, außer in den Fällen des § 66 Nr. 3, vor Erstattung der Anzeige nachweislich an der Tierseuche verendet sind oder wegen der Tierseuche getötet worden sind,
    um 20 vom Hundert im Falle des § 66 Nr. 5.
    (4) Auf die Entschädigung wird der Wert der nach Maßgabe einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder behördlichen Anordnung verwertbaren Teile des Tieres angerechnet. Die bei der Verwertung oder Tötung des Tieres entstehenden Kosten zählen nicht zur Entschädigung, sie sind zusätzlich zu erstatten. Bei der Festsetzung der Entschädigung werden Steuern nicht berücksichtigt.

    § 68

    (1) Keine Entschädigung wird gewährt für

    Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören;
    Tiere, die entgegen § 6 oder einem der Bekämpfung von Tierseuchen dienenden unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft eingeführt worden sind;
    (weggefallen)
    Tiere, die entgegen einer Vorschrift einer nach § 7 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung eingeführt worden sind;
    (weggefallen)
    Tiere, die nach der Einfuhr auf Grund einer im Zusammenhang mit der Einfuhr tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme oder im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme getötet werden mussten oder verendet sind;
    Schlachtvieh, das Viehhöfen, Schlachthöfen oder sonstigen Schlachtstätten zugeführt worden ist; dies gilt nicht für die Fälle des § 66 Nr. 1, 3, 4 und 5;
    Wild oder gefangen gehaltene Wildtiere, ausgenommen Gehegewild;
    Tiere, die zu Tierversuchen verwendet werden;
    Haustiere, die nicht Vieh oder Bienen sind;
    Zebras, Zebroide, Kameliden, Esel, Maulesel und Maultiere.
    (1a) Der Einfuhr im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, 4, 5 und 6 steht das innergemeinschaftliche Verbringen gleich.

    § 69

    (1) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn der Besitzer der Tiere oder sein Vertreter im Zusammenhang mit dem die Entschädigung auslösenden Fall

    a) eine Vorschrift dieses Gesetzes, des Verfütterungsverbotsgesetzes oder eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes oder des Verfütterungsverbotsgesetzes,
    b) eine Vorschrift der Verordnung (EG) NR.1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3.Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (Abl.EG Nr. L S. 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder des Tierische Nebenprodukte - Beseitigungsgesetzes,
    c) eine Vorschrift einer nach einem der in Buchstabe a oder b genannten Gesetze erlassenen Rechtsverordnung oder,
    d) eine nach einem der in Buchstabe a oder b genannten Gesetze erlassene behördliche Anordnung
    schuldhaft nicht befolgt,
    die nach § 9 vorgeschriebene Anzeige schuldhaft nicht oder nicht unverzüglich erstattet hat, es sei denn, dass die Anzeige von einem anderen nach § 9 Verpflichteten unverzüglich erstattet worden ist;
    an der Tierseuche erkrankte Haustiere oder Fische erworben hat und beim Erwerb Kenntnis von der Tierseuche hatte oder den Umständen nach hätte haben müssen.
    In den Fällen des § 66 Nr.1 entfällt der Anspruch auf Entschädigung auch, wenn ein vollständiger Antrag auf Zahlung der Entschädigung nicht spätestens 30 Tage nach der Tötung des Tieres, im Falle der Tötung eines Bestandes nach der Tötung des letzten Tieres des Bestandes bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle eingegangen ist. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

    (2) Der Anspruch entfällt ferner für Tiere, die vom Besitzer auf eigenen Wunsch mit Genehmigung der zuständigen Behörde in einen auf Grund einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift gesperrten Bestand verbracht werden, wenn diese Tiere aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung während der Sperre und wegen der Tierseuche, die zur Sperre geführt hat, getötet werden oder nachweislich an der Tierseuche verendet sind.

    (3) Sofern nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vom Tierbesitzer Beiträge zur Gewährung von Entschädigungen erhoben werden, entfällt der Anspruch außerdem, wenn der Tierbesitzer schuldhaft

    bei den hierzu vorgeschriebenen Erhebungen einen Tierbestand nicht angibt oder eine zu geringe Tierzahl angibt oder
    seine Beitragspflicht nicht erfüllt.
    (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 67 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.

    § 70

    Die Entschädigung kann in den Fällen des § 69 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 teilweise gewährt werden, wenn die Schuld gering ist oder die Versagung der Entschädigung für den Besitzer eine unbillige Härte bedeuten würde.

    § 71

    (1) Die Länder regeln, wer die Entschädigung gewährt und wie sie aufzubringen ist; dabei können sie die Durchführung von Tierzählungen zum Zwecke der Beitragserhebung regeln. Das Land hat die Entschädigung zu leisten; soweit von Tierbesitzern für bestimmte Tierarten zur Gewährung von Entschädigungen Beiträge erhoben werden, hat es die Entschädigung jedoch nur zur Hälfte zu leisten. Beiträge sind für Pferde, Rinder einschließlich Wasserbüffel, Wisente und Bisons, Schweine, Schafe, Ziegen, Gehegewild, Geflügel und Fische zu erheben. Von der Erhebung von Beiträgen für Ziegen, Gehegewild, Geflügel und Fische kann abgesehen werden, wenn sie zu einer unzumutbaren Belastung der Beitragspflichtigen, insbesondere auf Grund geringer Anzahl der betroffenen Tierbesitzer, führen würde oder hierfür auf Grund der Seuchensituation kein Bedarf besteht. Die Beiträge sind nach Tierarten gesondert zu erheben. Sie können nach der Größe der Bestände und unter Berücksichtigung der seuchenhygienischen Risiken, insbesondere auf Grund der Betriebsorganisation, sowie zusätzlich nach Alter, Gewicht oder Nutzungsart gestaffelt werden.

    (2) Werden von Tierbesitzern zur Gewährung von Entschädigungen Beiträge erhoben, dürfen für Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören, oder für das Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführte Schlachtvieh keine Beiträge erhoben werden.

    § 71 a

    Für die Anwendung der §§ 69 bis 71 stehen Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte den Tierbesitzern gleich.

    § 72

    (1) Die Entschädigung wird, sofern ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist, demjenigen gezahlt, in dessen Gewahrsam oder Obhut sich das Tier zur Zeit des Todes befand.

    (2) Mit der Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch Dritter erloschen.

    § 72 a

    (1) Steht dem Entschädigungsberechtigten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den zur Entschädigung Verpflichteten über, soweit dieser die Entschädigung nach diesem Gesetz gewährt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Entschädigungsberechtigten geltend gemacht werden. Gibt der Entschädigungsberechtigte seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruches dienendes Recht auf, wird der zur Entschädigung Verpflichtete insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.

    (2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Entschädigungsberechtigten gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.


    In den Fällen des § 67 Abs. 4 Satz 2 gelten die §§ 70 bis 72c entsprechend.

    Selbst wenn sie mir pro Huhn 100 euro bezahlen haben die Tiere für mich einen Wert der sich nicht bestimmen lässt

    Hoffe aber das es nie zu denn Fall kommt das Schlachtungen ihn massen ihn Deutschland durchgeführt werden
    MfG Dominik Timm
    Die Normalität ist eine gepflasterte Straße: man kann gut darauf gehen, doch es wachsen keine Blumen auf ihr.

    Rassegeflügelzüchter: Zwerg Minorka, Bergische Zwerg Kräher

  2. #2
    Gast
    Gast

    RE: Auszug aus denn Tierseuchengesetz wegen möglicher entschedigungen ihm schlimmsten fall

    trotzdem finde ich es gut, daß zumindest der finanzielle schaden aufgefangen wird. denn andernfalls wäre es ein teures problem.

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